Erbschaftsteuer Feststellungsbescheid Grundstückswert

September 16, 2017

Erbschaftsteuer Feststellungsbescheid Grundstückswert

BFH II R 73/01

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament ihren Bruder (B) und die Klägerin zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt.

Der Klägerin sollte das Hausgrundstück als Teilungsanordnung zu Alleineigentum zugewiesen werden, wofür sie an B einen Wertausgleich zahlen sollte.

Zusätzlich sollte die Klägerin den Bauplatz als Vorausvermächtnis erhalten.

Das Finanzamt stellte den Grundstückswert für das Hausgrundstück und den Bauplatz fest.

Später hob es den Feststellungsbescheid für den Bauplatz auf und änderte den Bescheid für das Hausgrundstück, wobei es den gesamten Grundstückswert der Klägerin zurechnete.

Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer gegenüber der Klägerin fest.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt und berechnete die Erbschaftsteuer neu.

Entscheidung des Gerichts:

Erbschaftsteuer Feststellungsbescheid Grundstückswert

Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück.

Das FG hatte zwar den Begriff des Vorausvermächtnisses verkannt, der BFH war jedoch aufgrund des Revisionsantrags an der Korrektur gehindert.

Begründung:

  1. Teilungsanordnung:
  • Die Teilungsanordnung bezüglich des Hausgrundstücks hatte keine Auswirkungen auf die Erbquoten.
  • Der an B gezahlte Wertausgleich war nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.
  1. Vorausvermächtnis:
  • Der Bauplatz war der Klägerin als Vorausvermächtnis zugewendet worden.
  • Dies ergab sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut des Testaments und der Verwendung des Begriffs „Vorausvermächtnis“.
  • Das Vorausvermächtnis war nicht unwirksam.

Erbschaftsteuer Feststellungsbescheid Grundstückswert

  1. Unwirksamkeit des Feststellungsbescheids:
  • Der Feststellungsbescheid des Finanzamts war unwirksam, da er sich auf eine nicht existente wirtschaftliche Einheit bezog.
  • Der Bauplatz war eine selbständige wirtschaftliche Einheit.
  • Zudem war der Feststellungsbescheid mangels vollständiger Angabe der Inhaltsadressaten unwirksam.
  1. Bindung an den Revisionsantrag:
  • Der BFH war an den Revisionsantrag gebunden und konnte der Klägerin nicht mehr zusprechen, als sie beantragt hatte.
  • Daher musste er die fehlerhafte Berechnung des FG hinnehmen.

Fazit:

Das Urteil des BFH verdeutlicht die Bedeutung des Begriffs „Vorausvermächtnis“ und die Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden.

  • Ein Vorausvermächtnis liegt vor, wenn einem Erben zusätzlich zum Erbteil ein Vermögensvorteil zugewendet wird.
  • Ein Feststellungsbescheid ist nur wirksam, wenn er sich auf eine existente wirtschaftliche Einheit bezieht und alle Inhaltsadressaten benennt.
  • Der BFH ist an den Revisionsantrag gebunden und kann dem Kläger nicht mehr zusprechen, als dieser beantragt hat.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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