FG Kassel 1 K 3743/05
Steuerklasse,
Das Finanzgericht Kassel hat in seinem Urteil vom 22. August 2006 über die Steuerklasse und die anwendbaren Freibeträge im Fall einer Vor- und Nacherbfolge entschieden.
Sachverhalt
Der Kläger war der Sohn des vorverstorbenen Lebensgefährten der Erblasserin.
Die Erblasserin und ihr Lebensgefährte hatten einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und den Kläger als Nacherben bestimmten.
Nach dem Tod des Lebensgefährten erbte die Erblasserin dessen Vermögen als Vorerbin.
Nach dem Tod der Erblasserin wurde der Kläger Nacherbe.
Streitig war, welche Steuerklasse und welche Freibeträge bei der Erbschaftsteuerfestsetzung für den Kläger anzuwenden sind.
Der Kläger machte geltend, dass für den gesamten Erwerb die Steuerklasse I und der entsprechende Freibetrag anzuwenden seien.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass für das Vermögen der Erblasserin die Steuerklasse III und für das Vermögen ihres Lebensgefährten die Steuerklasse I anzuwenden sei.
Entscheidung des Finanzgerichts
Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt.
Es entschied, dass für das Vermögen der Erblasserin die Steuerklasse III und für das Vermögen ihres Lebensgefährten die Steuerklasse I anzuwenden sei.
Steuerklasse
Die Steuerklasse bestimmt sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser.
Im Fall einer Vor- und Nacherbfolge ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG der Vorerbe als Erblasser anzusehen.
Freibeträge
Die Freibeträge richten sich ebenfalls nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser.
Im Fall einer Vor- und Nacherbfolge kann der Nacherbe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG beantragen,
dass der Versteuerung das Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser zugrunde gelegt wird.
Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser
Das Finanzgericht stellte klar, dass das Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser nur für das von diesem stammende Vermögen, also das Nacherbschaftsvermögen, maßgeblich ist.
Für das Vermögen des Vorerben ist das Verhältnis zum Vorerben maßgeblich.
Trennung des Erwerbs
Im vorliegenden Fall war der Erwerb des Klägers in das Nacherbschaftsvermögen des Lebensgefährten der Erblasserin und in das eigene Vermögen der Erblasserin zu trennen.
Für das Nacherbschaftsvermögen war die Steuerklasse I und für das eigene Vermögen der Erblasserin die Steuerklasse III anzuwenden.
Fazit
Das Finanzgericht hat in seinem Urteil die Grundsätze für die Bestimmung der Steuerklasse und der Freibeträge im Fall einer Vor- und Nacherbfolge klargestellt.
Bei der Bestimmung der Steuerklasse ist der Vorerbe als Erblasser anzusehen.
Der Nacherbe kann jedoch beantragen, dass der Versteuerung das Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser zugrunde gelegt wird.
Dies gilt aber nur für das Nacherbschaftsvermögen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.