Erbschaftsteuer: Freibetrag bei einem zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteil
Bundesfinanzhof Urteil vom 31.07.2024 II R 13/22
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
heute möchten wir Ihnen ein wichtiges Urteil zur Erbschaftsteuer näherbringen. Es geht um die Freibeträge für Enkel, wenn ein Elternteil auf sein Erbe verzichtet hat.
Der Fall: Erbverzicht und die Folgen für die Enkel
Stellen Sie sich vor: Ein Vater verzichtet notariell auf sein Erbe nach seinem eigenen Vater, dem Großvater seiner Kinder.
Juristisch gesehen ist es so, als wäre der Vater bereits verstorben.
Als der Großvater stirbt, sind die Enkel die direkten Erben. Sie beantragen beim Finanzamt einen Erbschaftsteuer-Freibetrag von 400.000 Euro.
Diesen Freibetrag gibt es normalerweise für Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Das Finanzamt gewährte den Enkeln jedoch nur einen Freibetrag von 200.000 Euro.
Warum? Weil der Vater zwar auf sein Erbe verzichtet hatte, aber zum Zeitpunkt des Todes des Großvaters noch lebte.
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte diese Entscheidung.
Die Begründung: Klare Regeln im Erbschaftsteuerrecht
Der BFH erklärte, dass das Gesetz klar formuliert ist. Der höhere Freibetrag von 400.000 Euro gilt nur für „Kinder verstorbener Kinder“.
Ein lebendes Kind, das lediglich auf sein Erbe verzichtet hat, fällt nicht unter diese Regelung.
Warum diese Unterscheidung wichtig ist
Das Gesetz möchte Kinder steuerlich begünstigen. Bei Enkeln sieht der Gesetzgeber die familiäre Bindung als weniger eng an.
Nur wenn die Elterngeneration fehlt, sollen die Enkel durch einen höheren Freibetrag bessergestellt werden.
Lebt der Elternteil noch, kann er seine Kinder weiterhin finanziell unterstützen. Zudem hat das verzichtende Kind die Möglichkeit, später selbst zu erben und seinen eigenen Freibetrag zu nutzen.
Eine doppelte Begünstigung der Enkel wäre eine ungewollte Steuersparmöglichkeit.
Fazit: Kein „Steuersparmodell“ durch Erbverzicht
Dieses Urteil macht deutlich: Ein Erbverzicht der Eltern führt nicht automatisch zu einem höheren Erbschaftsteuer-Freibetrag für die Enkel.
Es ist keine Möglichkeit, Steuern zu sparen.
Bei Fragen zur Erbschaftsteuer stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Team von RA und Notar Krau in Hohenahr
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.