Erbschaftsteuer für den Vorerbfall

Juli 26, 2017
Erbschaftsteuer für den Vorerbfall
FG Hessen 1 K 1735/13

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht Hessen hat in seinem Urteil vom 19. November 2014 entschieden, dass die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Vorerbin die durch den Vorerbfall ausgelöste Steuerschuld

auch dann schuldet, wenn die Vorerbschaft der zwischenzeitlich verstorbenen Vorerbin wirtschaftlich nicht zugeflossen ist.

Sachverhalt

Die Klägerin war Alleinerbin der Vorerbin, die ihrerseits Vorerbin des Erblassers war.

Erbschaftsteuer für den Vorerbfall

Bis zum Eintritt des Nacherbfalls war Testamentsvollstreckung angeordnet.

Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer für den Vorerbfall gegenüber der Klägerin fest, da die Vorerbin bereits verstorben war.

Die Klägerin machte geltend, dass sie die Steuerschuld nicht schulde, da ihr die Vorerbschaft wirtschaftlich nicht zugeflossen sei.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Die Klägerin schulde die Erbschaftsteuer als Rechtsnachfolgerin der Vorerbin.

Steuerschuldner

Nach § 6 Abs. 1 ErbStG gilt der Vorerbe als Erbe.

Erbschaftsteuer für den Vorerbfall

Steuerschuldner ist der Vorerbe.

Ist dieser bereits verstorben, ist der Steuerbescheid an dessen Erben zu richten.

Nacherbfall

Der Eintritt des Nacherbfalls ändert nichts daran, dass die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Vorerbin die Steuerschuld schuldet.

Der Nacherbe wird nicht zum Steuerschuldner.

Wirtschaftliche Verfügungsbefugnis

Die fehlende wirtschaftliche Verfügungsbefugnis der Vorerbin über die Vorerbschaft ändert nichts an ihrer Stellung als Steuerschuldnerin.

Testamentsvollstreckung

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ändert ebenfalls nichts an der Steuerschuldnerschaft der Vorerbin.

Fazit

Das Finanzgericht hat in seinem Urteil entschieden, dass die Rechtsnachfolgerin der Vorerbin die durch den Vorerbfall ausgelöste Steuerschuld auch dann schuldet,

wenn die Vorerbschaft der zwischenzeitlich verstorbenen Vorerbin wirtschaftlich nicht zugeflossen ist.

RA und Notar Krau

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