Erbschaftsteuer für Familienstiftungen verfassungsgemäß

Juli 24, 2017
Erbschaftsteuer für Familienstiftungen verfassungsgemäß
Bundesverfassungsgericht 2 BvL 27/81
Beschl. v. 08.03.1983,
RA und Notar Krau

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 8. März 1983 entschieden, dass die Erbschaftsteuer für Familienstiftungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

und der Zeitpunkt ihres erstmaligen Entstehens gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ErbStG mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Erbschaftsteuer für Familienstiftungen verfassungsgemäß

Hintergrund

Bis zur Reform des Erbschaftsteuerrechts im Jahr 1974 wurde das Vermögen von Familienstiftungen nicht regelmäßig besteuert.

Dies führte zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Kapitalgesellschaften und natürlichen Personen, deren Vermögen im Generationswechsel der Erbschaftsteuer unterlag.

Um diese Ungleichbehandlung zu beseitigen, wurde die Ersatzerbschaftsteuer eingeführt.

Diese Steuer besteuert das Vermögen von Familienstiftungen in Zeitabständen von 30 Jahren.

Vorlagefrage

Das Finanzgericht Düsseldorf legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob die erstmalige Entstehung der

Ersatzerbschaftsteuer für Familienstiftungen, die vor dem 1. Januar 1954 errichtet wurden, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Erbschaftsteuer für Familienstiftungen verfassungsgemäß

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Erbschaftsteuer für Familienstiftungen und der Zeitpunkt ihres erstmaligen Entstehens verfassungsgemäß sind.

Begründung

  • Bestimmtheit des Gesetzes: Der steuerbegründende Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist hinreichend bestimmt.
  • Gleichheitssatz: Die Einführung der Ersatzerbschaftsteuer ist sachlich gerechtfertigt und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.
  • Verhältnismäßigkeit: Die Erbschaftsteuer ist verhältnismäßig und stellt keine erdrosselnde Wirkung dar.
  • Rückwirkungsverbot: Die erstmalige Entstehung der Ersatzerbschaftsteuer für Altstiftungen verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot.
  • Vertrauensschutz: Das Vertrauen der Altstiftungen auf den Fortbestand der Steuerfreiheit ist nicht schutzwürdig.
  • Art. 14 GG: Die Erbschaftsteuer verstößt nicht gegen Art. 14 GG.

Erbschaftsteuer für Familienstiftungen verfassungsgemäß

Fazit

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer für Familienstiftungen bestätigt.

Die Entscheidung beseitigt die Ungleichbehandlung zwischen Familienstiftungen und anderen Rechtsformen und trägt zur Steuergerechtigkeit bei.

RA und Notar Krau

Schlagworte

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