Niedersächsisches FG 3 K 220/10

Juni 4, 2022

Niedersächsisches FG 3 K 220/10

Erbschaftsteuer

für Todesjahr des Erblassers festzusetzende Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeiten

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Kläger ist Alleinerbe seines Onkels, der im Jahr 2007 verstorben ist.

Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers waren noch Einkommensteuern für das Jahr 2006 und 2007 offen.

Der Kläger begehrte, diese Einkommensteuern als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.

Entscheidung:

Niedersächsisches FG 3 K 220/10

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Einkommensteuern für das Todesjahr des Erblassers können nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, weil sie zum maßgeblichen Stichtag, dem Tod des Erblassers, noch nicht entstanden waren.

Begründung:

  • Die Einkommensteuer entsteht nach § 36 Abs. 1 EStG mit Ablauf des Kalenderjahres.
  • Der Veranlagungszeitraum kann nicht abgekürzt werden und entspricht stets dem Kalenderjahr (§ 25 Abs. 1 EStG).
  • Das Stichtagsprinzip der Erbschaftsteuer (§§ 9, 11 ErbStG) lässt den Abzug von noch nicht entstandenen Verbindlichkeiten nicht zu.
  • Der Abzug von latenten Steuerschulden ist nicht möglich.
  • Die Zusammenveranlagung von Ehegatten hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Entstehung der Einkommensteuer.
  • Der Erbe übernimmt den Nachlass in dem Zustand, wie er beim Tod des Erblassers vorhanden ist.
  • Künftige Belastungen des Erben können nicht berücksichtigt werden.

Niedersächsisches FG 3 K 220/10

Revision:

Die Revision wurde zugelassen, weil die Rechtsfrage in der Literatur kontrovers diskutiert wird und noch keine BFH-Entscheidung zu einem Fall mit vergleichbarem Sachverhalt vorliegt.

Inhaltsverzeichnis

  1. Sachverhalt
  2. Entscheidung
  3. Begründung
  4. 3.1. Entstehung der Einkommensteuer
  5. 3.2. Stichtagsprinzip der Erbschaftsteuer
  6. 3.3. Vergleich mit Rechtsprechung des BFH
  7. Revision
  8. Kostenentscheidung

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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