
Niedersächsisches FG 3 K 220/10
Erbschaftsteuer
für Todesjahr des Erblassers festzusetzende Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeiten
Sachverhalt:
Der Kläger ist Alleinerbe seines Onkels, der im Jahr 2007 verstorben ist.
Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers waren noch Einkommensteuern für das Jahr 2006 und 2007 offen.
Der Kläger begehrte, diese Einkommensteuern als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.
Entscheidung:
Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Einkommensteuern für das Todesjahr des Erblassers können nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, weil sie zum maßgeblichen Stichtag, dem Tod des Erblassers, noch nicht entstanden waren.
Begründung:
Revision:
Die Revision wurde zugelassen, weil die Rechtsfrage in der Literatur kontrovers diskutiert wird und noch keine BFH-Entscheidung zu einem Fall mit vergleichbarem Sachverhalt vorliegt.
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