Erbschaftsteuer für Vorerbfall nach Tod des Vorerben

Januar 21, 2018
BFH Urteil 13.4.2016 – II R 55/14 – Festsetzung der Erbschaftsteuer für den Vorerbfall nach dem Tod des Vorerben

Erbschaftsteuer für Vorerbfall nach Tod des Vorerben

BFH Urteil 13.4.2016 – II R 55/14

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. April 2016 (II R 55/14) betrifft die Erbschaftsteuerfestsetzung im Falle des Vorerbfalls nach dem Tod des Vorerben.

Die zentrale Frage war, ob die Erbschaftsteuer gegen den Erben des Vorerben oder den Nacherben festzusetzen ist.

In diesem Fall hatte das Finanzamt die Erbschaftsteuer gegen die Alleinerbin der Vorerbin festgesetzt, was von den Gerichten bis zur Revisionsinstanz geprüft wurde.

Die Klägerin, Alleinerbin der Vorerbin, argumentierte, dass die Steuerpflicht bei der Nacherbin liege und nicht bei ihr.

Das Finanzgericht wies die Klage ab, da es davon ausging, dass die Erbschaftsteuer korrekt gegen die Klägerin als Erbin der Vorerbin festgesetzt wurde.

Die Klägerin könne sich jedoch durch Forderungen gegenüber der Nacherbin von der Steuerlast befreien.

Erbschaftsteuer für Vorerbfall nach Tod des Vorerben

In der Revision entschied der Bundesfinanzhof anders und hob die bisherigen Entscheidungen auf.

Der BFH stellte klar, dass die Erbschaftsteuer grundsätzlich gegen den Nacherben festzusetzen ist, da dieser der eigentliche Erbe des ursprünglichen Erblassers ist.

Der Vorerbe oder dessen Erbe haftet nur als Gesamtschuldner, falls besondere Umstände vorliegen.

In diesem Fall hätte das Finanzamt sein Ermessen begründen müssen, warum es die Steuer gegen die Erbin des Vorerben und nicht gegen die Nacherbin festgesetzt hat.

Da diese Begründung fehlte, wurde die Steuerfestsetzung als rechtswidrig eingestuft.

Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Erbschaftsteuer im Vorerbfall die Nacherben primär haftbar sind, und das Finanzamt sorgfältig abwägen muss,

gegen wen es die Steuer festsetzt, insbesondere wenn mehrere Schuldner infrage kommen.

RA und Notar Krau

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