Erbschaftsteuer Gewährung Freibetrag selbstgenutztes Familienheim

April 19, 2020
Erbschaftsteuer Gewährung Freibetrag selbstgenutztes Familienheim

Erbschaftsteuer Gewährung Freibetrag selbstgenutztes Familienheim

FG Nürnberg 4 K 476/16

Urteil 4.4.2018

RA und Notar Krau

Das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 04. April 2018behandelt die Frage, ob ein Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG gewährt werden kann,

wenn eine umfangreiche Renovierung oder Sanierung eines geerbten Einfamilienhauses vor dem Einzug erfolgt.

Die Klägerin, die das Haus von ihrem verstorbenen Vater geerbt hatte, beantragte die Steuerbefreiung für das als Familienheim genutzte Haus.

Sie argumentierte, dass die umfangreichen Renovierungsmaßnahmen notwendig waren, um das Anwesen für eine mindestens zehnjährige Nutzung

als Familienheim geeignet zu machen, und dass sie von Anfang an die Absicht hatte, das Haus selbst zu nutzen.

Erbschaftsteuer Gewährung Freibetrag selbstgenutztes Familienheim

Das Gericht lehnte die Klage ab und führte aus, dass die Steuerbefreiung nur dann gewährt wird, wenn das geerbte Anwesen „unverzüglich“ nach dem Erbfall zur Selbstnutzung bestimmt wird.

In der Regel wird eine Frist von sechs Monaten als angemessen angesehen.

Da die Klägerin und ihre Familie jedoch erst 23 Monate nach dem Erbfall in das Haus einzogen, verneinte das Gericht die „unverzügliche“ Selbstnutzung.

Das Gericht betonte, dass die Klägerin es versäumt hatte, innerhalb der Sechs-Monats-Frist nach außen hin erkennbare Maßnahmen zu ergreifen,

die eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung belegen könnten.

Auch die vorgetragenen Gründe für die Verzögerung, wie die notwendige Sanierung, wurden nicht als ausreichend anerkannt,

da diese im Einflussbereich der Klägerin lagen und nicht durch unvorhersehbare Umstände verursacht wurden.

Zudem sei die umfangreiche Sanierung nicht mit dem Zweck der Befreiungsvorschrift vereinbar, die eine schnelle Nutzung des geerbten Eigentums als Familienheim fördern soll.

Erbschaftsteuer Gewährung Freibetrag selbstgenutztes Familienheim

Insgesamt entschied das Gericht, dass die Klägerin die objektive Beweislast dafür trägt, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen.

Da diese nicht erfüllt waren, wurde die Klage abgewiesen, und die Klägerin musste die Verfahrenskosten tragen.

RA und Notar Krau

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