Was regelt Paragraf 4 Absatz 2 Erbschaftsteuer– und Schenkungsteuergesetz?
Die steuerliche Behandlung des Anteils eines verstorbenen Abkömmlings an der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach Paragraf 4 Abs. 2 ErbStG
Paragraf 4 Abs. 2 ErbStG lautet:
„Beim Tode eines anteilsberechtigten Abkömmlings gehört dessen Anteil am Gesamtgut zu seinem Nachlaß. Als Erwerber des Anteils gelten diejenigen, denen der Anteil nach Paragraf 1490 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zufällt.“
Diese Vorschrift regelt, wie der Anteil eines verstorbenen Abkömmlings an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft erbschaftsteuerlich behandelt wird.
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft ist ein besonderer Güterstand, der durch Ehevertrag vereinbart werden kann. Nach dem Tod eines Ehegatten wird die Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört nicht zum Nachlass; im Übrigen wird der Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
Der Anteil am Gesamtgut stellt einen Vermögensanteil dar, der dem verstorbenen Abkömmling im Rahmen der fortgesetzten Gütergemeinschaft zusteht. Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, fällt sein Anteil in dessen Nachlass und wird nach den Regeln des Erbrechts vererbt.
Beim Tod eines anteilsberechtigten Abkömmlings wird dessen Anteil am Gesamtgut Teil seines Nachlasses. Steuerlich gilt als Erwerber derjenige, dem der Anteil nach Paragraf 1490 Satz 2 und 3 BGB zufällt. Das bedeutet: Die Erbschaftsteuer knüpft an den tatsächlichen zivilrechtlichen Erwerb an.
Erwerber ist derjenige, der nach Paragraf 1490 Satz 2 und 3 BGB den Anteil erhält. Das sind in der Regel die übrigen Mitglieder der fortgesetzten Gütergemeinschaft, also der überlebende Ehegatte und die verbleibenden Abkömmlinge.
„Obwohl der Anteil zivilrechtlich kraft Güterrechts übertragen wird, fingiert das Erbschaftsteuerrecht einen Erwerb von Todes wegen.“ (MüKoBGB, BGB Paragraf 1483 Rn. 11)
Die Literatur ist sich einig, dass Paragraf 4 Abs. 2 ErbStG eine steuerliche Fiktion schafft: Der Anteil des verstorbenen Abkömmlings am Gesamtgut wird wie ein normaler Nachlassgegenstand behandelt und unterliegt der Erbschaftsteuer beim Erwerber
Einzelne Stimmen diskutieren, ob der Erwerb durch die übrigen Mitglieder der Gütergemeinschaft nicht bereits zu Lebzeiten des Abkömmlings vorbereitet sei und daher keine echte Bereicherung darstelle. Die herrschende Meinung und die Rechtsprechung folgen jedoch der gesetzlichen Fiktion und besteuern den Erwerb als Erbschaft.
„Die Vorschrift des Paragraf 4 Abs. 2 ErbStG stellt klar, dass der Anteil des verstorbenen Abkömmlings am Gesamtgut steuerrechtlich wie ein Erwerb von Todes wegen behandelt wird.“ (Guhling/Günter, ErbStG, Paragraf 4 Rn. 12)
Zivilrechtlich wird der Anteil am Gesamtgut nach den Regeln des BGB vererbt. Steuerlich wird der Erwerb durch die übrigen Mitglieder der Gütergemeinschaft als Erwerb von Todes wegen behandelt und unterliegt der Erbschaftsteuer.
Steuerschuldner ist derjenige, dem der Anteil am Gesamtgut zufällt, also der überlebende Ehegatte und die verbleibenden Abkömmlinge.
Der Wert richtet sich nach dem Anteil des verstorbenen Abkömmlings am Gesamtgut zum Zeitpunkt des Todes. Maßgeblich ist der gemeine Wert, wie bei anderen Nachlassgegenständen auch.
Ja, es kann erbschaftsteuerlich vorteilhaft sein, weil ein Durchgangserwerb beim überlebenden Ehegatten vermieden wird. „Das kann sich insgesamt vor allem erbschaftsteuerlich als äußerst vorteilhaft erweisen, weil damit ein Durchgangserwerb beim überlebenden Ehegatten vermieden wird.“ (MüKoBGB, BGB Paragraf 1483 Rn. 11).
Jeder Anteil eines verstorbenen Abkömmlings wird separat behandelt und fällt jeweils in den Nachlass des Verstorbenen. Die Erbschaftsteuerpflicht entsteht für jeden Erwerb einzeln
Paragraf 1490 BGB regelt, wie der Anteil eines verstorbenen Abkömmlings auf die übrigen Mitglieder der Gütergemeinschaft übergeht. Steuerlich wird dieser Übergang als Erwerb von Todes wegen behandelt.
A, B und C sind Mitglieder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft. C verstirbt. Sein Anteil am Gesamtgut fällt in seinen Nachlass. Die Erben von C (z. B. seine Kinder) erwerben diesen Anteil und müssen darauf Erbschaftsteuer zahlen.
Ehefrau E und Sohn S sind nach dem Tod des Ehemannes Mitglieder der fortgesetzten Gütergemeinschaft. S verstirbt. Sein Anteil am Gesamtgut fällt in seinen Nachlass. E erwirbt diesen Anteil und ist insoweit erbschaftsteuerpflichtig.
Ehepaar E und zwei Kinder K1 und K2 bilden eine fortgesetzte Gütergemeinschaft. K1 verstirbt, sein Anteil fällt in seinen Nachlass und geht an K2 und E. Später verstirbt K2, dessen Anteil fällt wiederum in dessen Nachlass und geht an E. Jeder Erwerb ist einzeln zu besteuern.
Paragraf 4 Abs. 2 ErbStG regelt, dass beim Tod eines anteilsberechtigten Abkömmlings dessen Anteil am Gesamtgut zu seinem Nachlass gehört und als Erwerber diejenigen gelten, denen der Anteil nach Paragraf 1490 Satz 2 und 3 BGB zufällt. Die Vorschrift sorgt für eine klare steuerliche Behandlung und vermeidet steuerliche Lücken oder Doppelbesteuerungen. Die Literatur und Rechtsprechung bestätigen die gesetzliche Fiktion und die steuerliche Belastung des Erwerbers.
Sie sollten bei Fragen zur Gestaltung und steuerlichen Optimierung der fortgesetzten Gütergemeinschaft Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau aufnehmen.
Hinweis aus der Praxis für die Praxis:
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft bietet interessante Gestaltungsmöglichkeiten, sollte aber im Hinblick auf die erbschaftsteuerlichen Folgen sorgfältig geprüft werden. Eine vorausschauende Planung kann steuerliche Vorteile sichern und Streitigkeiten vermeiden
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