Erbschaftsteuer Härteausgleich 

August 3, 2017
Erbschaftsteuer Härteausgleich
BFH II R 42/07
erbschaftsteuerrechtliche Regelung in § 15 Abs. 3 ErbStG,
in § 19 Abs. 3 ErbStG vorgesehener Härteausgleich

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Bei einem Berliner Testament ist der Nachlass des zuletzt verstorbenen Ehegatten für die Erbschaftsteuer aufzuteilen

in das vom erstverstorbenen Ehegatten stammende Vermögen und den übrigen Nachlass.

Die für die fiktiven Einzelerwerbe anzuwendenden Steuersätze richten sich nach dem gesamten Erwerb des Schlusserben.

Ein Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG ist nur auf den gesamten Erwerb, nicht aber auf die fiktiven Einzelerwerbe anzuwenden.

Erbschaftsteuer Härteausgleich

Sachverhalt:

Die Klägerin war Schlusserbin nach einem Berliner Testament.

Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest und teilte den Erwerb der Klägerin entsprechend dem Anteil des vom erstverstorbenen Ehemann

stammenden Vermögens am Gesamtnachlass in zwei fiktive Einzelerwerbe auf.

Die Klägerin machte geltend, dass der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG auf die Einzelerwerbe anzuwenden sei.

Rechtliche Würdigung:

Der BFH gab der Revision der Klägerin teilweise statt.

1. Erbschaftsteuerliche Behandlung des Berliner Testaments:

§ 15 Abs. 3 Satz 1 ErbStG regelt die erbschaftsteuerliche Behandlung des Berliner Testaments. Zivilrechtlich ist der Nachlass des zuletzt verstorbenen Ehegatten als Einheit zu betrachten.

Erbschaftsteuer Härteausgleich

Erbschaftsteuerrechtlich ist der Nachlass jedoch aufzuteilen in das vom erstverstorbenen Ehegatten stammende Vermögen und den übrigen Nachlass.

2. Aufteilung des Erwerbs:

Der mit dem erstverstorbenen Ehegatten näher verwandte Schlusserbe ist im Hinblick auf das von diesem stammende Vermögen

erbschaftsteuerrechtlich so zu behandeln, als ob er es unmittelbar von diesem Ehegatten erworben hätte.

3. Berechnung der Steuersätze:

Die für die fiktiven Einzelerwerbe anzuwendenden Steuersätze richten sich nach dem gesamten Erwerb des Schlusserben.

Der Wert des gesamten Erwerbs ist der maßgeblichen Wertstufe zuzuordnen und bestimmt zusammen mit der Steuerklasse die Steuersätze für die fiktiven Einzelerwerbe.

4. Härteausgleich:

Ein Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG ist nur auf den gesamten Erwerb, nicht aber auf die fiktiven Einzelerwerbe anzuwenden.

Der Härteausgleich ist nur zu gewähren, wenn der Wert des gesamten Erwerbs eine der in § 19 Abs. 1 ErbStG bestimmten Wertgrenzen überschreitet.

5. Berechnung der Erbschaftsteuer:

Der BFH berechnete die Erbschaftsteuer neu und setzte sie niedriger fest.

Ein Härteausgleich war nicht anzuwenden, da der Gesamterwerb der Klägerin die Wertgrenze in § 19 Abs. 1 ErbStG deutlich überschritt.

Fazit:

Der BFH hat entschieden, dass bei einem Berliner Testament der Nachlass für die Erbschaftsteuer aufzuteilen ist.

Die Steuersätze für die fiktiven Einzelerwerbe richten sich nach dem gesamten Erwerb.

Ein Härteausgleich ist nur auf den gesamten Erwerb anzuwenden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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