Erbschaftsteuer – Höhe eines gesellschaftsvertraglich festgelegten Abfindungsanspruchs aufgrund Satzungsregelung GmbH – BFH II B 25/21
Sachverhalt:
Entscheidung:
Begründung:
1. Zusammenfassung des BFH-Urteils vom 01. Dezember 2021 (II B 25/21)
2. Entscheidungstext
3. Gliederung des Urteils
Die Höhe eines gesellschaftsvertraglich festgelegten Abfindungsanspruchs spielt im Erbschaftsteuerrecht eine wichtige Rolle, insbesondere bei der Bewertung von Unternehmensanteilen.
Grundsatz:
Der Wert eines Unternehmensanteils für Erbschaftsteuerzwecke ist grundsätzlich der gemeine Wert.
Das ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 12 ErbStG).
Gesellschaftsvertragliche Abfindungsklauseln:
Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen oder Satzungen können den gemeinen Wert eines Anteils beeinflussen.
Sie können den Abfindungsanspruch
Auslegung der Abfindungsklausel:
Bei der Bestimmung der Höhe des Abfindungsanspruchs ist die jeweilige Klausel im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung auszulegen.
Dabei ist der Wortlaut, der Sinn und Zweck der Regelung sowie der systematische Zusammenhang mit anderen Bestimmungen zu berücksichtigen.
Objektive Auslegung:
Die Auslegung der Abfindungsklausel erfolgt objektiv.
Das bedeutet, dass die subjektiven Vorstellungen der Personen, die die Klausel erstellt haben, keine Rolle spielen.
Beispiel:
Enthält die Satzung einer GmbH eine Regelung, wonach im Todesfall ein Anteil gegen Zahlung eines Abfindungsentgelts,
das dem „realen Wert“ entspricht, erworben werden kann, so ist diese Formulierung objektiv zu interpretieren.
Der Begriff „realer Wert“ ist in diesem Zusammenhang als gemeiner Wert zu verstehen.
Relevanz für die Erbschaftsteuer:
Die Höhe des gesellschaftsvertraglich festgelegten Abfindungsanspruchs kann sich auf die Höhe der zu zahlenden Erbschaftsteuer auswirken.
Ist der Abfindungsanspruch niedriger als der gemeine Wert, kann dies zu einer Reduzierung der Erbschaftsteuer führen (§ 10 Abs. 10 Satz 2 ErbStG).
Voraussetzungen für eine Steuerreduzierung:
Gesellschaftsvertragliche Abfindungsklauseln können die Höhe der zu zahlenden Erbschaftsteuer beeinflussen.
Es ist wichtig, die jeweilige Klausel genau zu prüfen und objektiv auszulegen, um die steuerlichen Auswirkungen zu bestimmen.
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