Erbschaftsteuer – Höhe eines gesellschaftsvertraglich festgelegten Abfindungsanspruchs aufgrund Satzungsregelung GmbH – BFH II B 25/21

Juni 2, 2022

Erbschaftsteuer – Höhe eines gesellschaftsvertraglich festgelegten Abfindungsanspruchs aufgrund Satzungsregelung GmbH – BFH II B 25/21

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Sachverhalt:

  • Der Kläger erbt einen Anteil an einer GmbH, dessen Abfindungsanspruch in der Satzung festgelegt ist.
  • Die Satzung verweist auf den „realen Wert“ des Anteils und die „steuerrechtlichen Bewertungsrichtlinien“.
  • Der Kläger vertritt die Ansicht, dass der Abfindungsanspruch nach dem Stuttgarter Verfahren zu bewerten ist.
  • Das Finanzamt und das Finanzgericht hingegen gehen vom gemeinen Wert aus.

Entscheidung:

  • Der BFH weist die Beschwerde des Klägers zurück.
  • Die Auslegung der Satzung durch das FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • Die Formulierung „realen Wert“ ist juristisch nicht klar, dürfte aber nach üblichem Sprachgebrauch den gemeinen Wert meinen.
  • Die dynamische Verweisung auf die „steuerrechtlichen Bewertungsrichtlinien“ führt zum gemeinen Wert.
  • Der Klammerzusatz mit dem Hinweis auf das Stuttgarter Verfahren ist lediglich als Erläuterung zu verstehen.

Erbschaftsteuer – Höhe eines gesellschaftsvertraglich festgelegten Abfindungsanspruchs aufgrund Satzungsregelung GmbH – BFH II B 25/21

Begründung:

  • Die Satzung der GmbH ist korporationsrechtlicher Natur und nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen.
  • Die Vorstellungen der Gesellschafter bei der Erstellung der Satzung sind unbeachtlich.
  • Die Bezugnahme auf die „steuerrechtlichen Bewertungsrichtlinien“ führt zu einer dynamischen Verweisung.
  • Der gemeine Wert ist die maßgebliche Bewertungsmethode.

Inhaltsverzeichnis

1. Zusammenfassung des BFH-Urteils vom 01. Dezember 2021 (II B 25/21)

2. Entscheidungstext

  • Vorgehendes FG Düsseldorf, 10. März 2021, Az: 4 K 741/20 Erb
  • Tenor
  • Tatbestand
  • Entscheidungsgründe

3. Gliederung des Urteils

  • A. Sachverhalt
  • B. Entscheidung
  • C. Begründung

Erbschaftsteuer – Höhe eines gesellschaftsvertraglich festgelegten Abfindungsanspruchs aufgrund Satzungsregelung GmbH – BFH II B 25/21

Allgemein:

Die Höhe eines gesellschaftsvertraglich festgelegten Abfindungsanspruchs spielt im Erbschaftsteuerrecht eine wichtige Rolle, insbesondere bei der Bewertung von Unternehmensanteilen.

Grundsatz:

Der Wert eines Unternehmensanteils für Erbschaftsteuerzwecke ist grundsätzlich der gemeine Wert.

Das ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 12 ErbStG).

Gesellschaftsvertragliche Abfindungsklauseln:

Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen oder Satzungen können den gemeinen Wert eines Anteils beeinflussen.

Sie können den Abfindungsanspruch

  • nach oben begrenzen,
  • nach unten begrenzen oder
  • auf einen festen Betrag festlegen.

Erbschaftsteuer – Höhe eines gesellschaftsvertraglich festgelegten Abfindungsanspruchs aufgrund Satzungsregelung GmbH – BFH II B 25/21

Auslegung der Abfindungsklausel:

Bei der Bestimmung der Höhe des Abfindungsanspruchs ist die jeweilige Klausel im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung auszulegen.

Dabei ist der Wortlaut, der Sinn und Zweck der Regelung sowie der systematische Zusammenhang mit anderen Bestimmungen zu berücksichtigen.

Objektive Auslegung:

Die Auslegung der Abfindungsklausel erfolgt objektiv.

Das bedeutet, dass die subjektiven Vorstellungen der Personen, die die Klausel erstellt haben, keine Rolle spielen.

Beispiel:

Enthält die Satzung einer GmbH eine Regelung, wonach im Todesfall ein Anteil gegen Zahlung eines Abfindungsentgelts,

das dem „realen Wert“ entspricht, erworben werden kann, so ist diese Formulierung objektiv zu interpretieren.

Der Begriff „realer Wert“ ist in diesem Zusammenhang als gemeiner Wert zu verstehen.

Relevanz für die Erbschaftsteuer:

Die Höhe des gesellschaftsvertraglich festgelegten Abfindungsanspruchs kann sich auf die Höhe der zu zahlenden Erbschaftsteuer auswirken.

Ist der Abfindungsanspruch niedriger als der gemeine Wert, kann dies zu einer Reduzierung der Erbschaftsteuer führen (§ 10 Abs. 10 Satz 2 ErbStG).

Voraussetzungen für eine Steuerreduzierung:

  • Der Abfindungsanspruch muss sich aus einem Gesellschaftsvertrag oder einer Satzung ergeben.
  • Der Abfindungsanspruch muss unbedingt und unabdingbar sein.
  • Der Abfindungsanspruch muss niedriger sein als der gemeine Wert des Anteils.

Fazit:

Gesellschaftsvertragliche Abfindungsklauseln können die Höhe der zu zahlenden Erbschaftsteuer beeinflussen.

Es ist wichtig, die jeweilige Klausel genau zu prüfen und objektiv auszulegen, um die steuerlichen Auswirkungen zu bestimmen.

RA und Notar Krau

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