
Erbschaftsteuer – Höhe Grundbesitzwert gewerblich genutzte Immobilien – FG München 4 K 2955/07 – Urteil vom 12.10.2011
Die Beteiligten streiten über die Höhe des zum Zweck der Festsetzung der Erbschaftsteuer gesondert festgestellten Grundbesitzwerts gewerblich genutzter Immobilien.
Der Kläger, der nach dem Tod seiner Ehefrau deren Anteil am gemeinsamen Grundbesitz erbte, widersetzte sich der Bewertung durch das Finanzamt, das den Wert der Immobilien auf 22.252.000 DM (etwa 11.377.266 €) festgesetzt hatte.
Der Kläger legte ein Gutachten vor, das den Wert erheblich niedriger, auf nur 4.850.000 €, schätzte.
Das Finanzamt wies die Einwände des Klägers zurück, da das vorgelegte Gutachten Mängel aufwies, insbesondere bei der Ertragswertberechnung.
Das Gericht folgte der Argumentation des Finanzamtes und betonte, dass für die Wertermittlung die tatsächlich erzielten Mieterträge maßgeblich sind.
Der Kläger argumentierte, dass die Pachtzahlungen teilweise auch Vergütungen für seine persönlichen Leistungen seien und nicht vollständig als Miete angesehen werden dürften.
Diese Behauptung konnte jedoch nicht bewiesen werden.
Das Gericht bestätigte, dass bei der Bewertung von Betriebsgrundstücken im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die tatsächlichen Mieten und nicht die ortsüblichen Mieten anzusetzen seien.
Das Gutachten des Klägers scheiterte auch daran, dass es die Restnutzungsdauer der Gebäude unrealistisch verkürzte und unzulässige Abzüge wie Abbruchkosten vom Bodenwert vornahm.
Insgesamt konnte der Kläger keinen hinreichenden Nachweis eines niedrigeren Wertes erbringen.
Das Urteil zeigt, dass bei der Bewertung von gewerblich genutzten Immobilien für die Erbschaftsteuer die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten, insbesondere die Ertragskraft der Immobilie, entscheidend sind.
Eine willkürliche Anpassung der Restnutzungsdauer oder der Abzug von hypothetischen Kosten werden nicht akzeptiert, wenn sie nicht durch die tatsächliche Nutzung und den Zustand der Immobilie begründet sind.
Das Gericht ließ keine Revision zu, da es keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sah.
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