Erbschaftsteuer – Jastrowsche Klausel im Berliner Testament – Besteuerung eines betagten Vermächtnisses – BFH II R 34/20

März 7, 2024

Erbschaftsteuer – Jastrowsche Klausel im Berliner Testament – Besteuerung eines betagten Vermächtnisses – BFH II R 34/20 – Urteil vom 11. Oktober 2023,

vorgehend FG Hamburg, 21. Februar 2020, Az: 3 K 191/18

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Urteil BFH II R 34/20 vom 11. Oktober 2023 betrifft die Erbschaftsteuer in Verbindung mit einem sogenannten Berliner Testament und einer Jastrowschen Klausel.

Im Kern geht es darum, dass Ehegatten sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und bestimmte Kinder ein betagtes Vermächtnis erhalten, falls sie auf ihren Pflichtteil verzichten.

Das betagte Vermächtnis wurde beim Tod des Erstverstorbenen fällig, aber erst beim Tod des Letztverstorbenen ausgezahlt.

Das Finanzamt erkannte jedoch die betreffenden Nachlassverbindlichkeiten nicht an, was zu einer Erbschaftsteuerfestsetzung führte.

Die Klägerin, die sowohl Schlusserbin als auch Vermächtnisnehmerin war, argumentierte, dass die Vermächtnisverbindlichkeit abgezogen werden sollte.

Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Klage unbegründet ist.

Erbschaftsteuer – Jastrowsche Klausel im Berliner Testament – Besteuerung eines betagten Vermächtnisses – BFH II R 34/20

Das betagte Vermächtnis wurde erst mit dem Tod des Letztverstorbenen fällig, daher konnte die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden.

Die Klägerin war sowohl Schlusserbin als auch Vermächtnisnehmerin und hatte keinen Anspruch auf doppelten Freibetrag.

Die Entscheidung des Finanzgerichts berücksichtigte bereits die Aspekte, die im Urteil dargelegt wurden, daher wurde kein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.


Inhaltsverzeichnis:

I. Erbschaftsteuer

1. Jastrowsche Klausel im Berliner Testament

2. Besteuerung eines betagten Vermächtnisses

3. Urteil BFH II R 34/20 vom 11. Oktober 2023 – Vorgehend FG Hamburg, 21. Februar 2020, Az: 3 K 191/18

Erbschaftsteuer – Jastrowsche Klausel im Berliner Testament – Besteuerung eines betagten Vermächtnisses – BFH II R 34/20

II. Zusammenfassung RA und Notar Krau – Kernpunkte des Urteils und Hintergrund

III. Tatbestand

1. Fakten – Klägerin und ihre Geschwister – Berliner Testament der Eltern – Jastrowsche Klausel

2. Erbschaftsteuer und Vermächtnisse nach dem Tod der Mutter – Forderung der Klägerin und Entscheidung des Finanzamts

IV. Entscheidungsgründe des BFH II R 34/20

1. Zivilrechtliche Grundlagen – Berliner Testament und Jastrowsche Klausel

2. Besteuerung des betagten Vermächtnisses – Steuerliche Behandlung und rechtliche Grundlage

3. Doppelbesteuerung – Erklärung der steuerlichen Vorgehensweise und Vermeidung der Doppelbesteuerung

4. Kostenentscheidung – Abschluss und Kostenregelung

Zum Entscheidungstext:

  1. Setzen Ehegatten in einem sogenannten Berliner Testament sich gegenseitig als Alleinerben ein und gewähren denjenigen Kindern ein betagtes Vermächtnis, die beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nicht fordern (sogenannte Jastrowsche Klausel), kann der überlebende Ehegatte als Erbe des erstversterbenden Ehegatten die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen, da das Vermächtnis noch nicht fällig ist.
  2. Das Kind hat den Erwerb des betagten Vermächtnisses bei dem Tod des überlebenden Ehegatten als von diesem stammend zu versteuern. Ist es zugleich Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten, kann es das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen.

Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 21.02.2020 – 3 K 191/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

RA und Notar Krau

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