Erbschaftsteuer Kaufrechtsvermächtnis oder Teilungsanordnung

September 16, 2017

Erbschaftsteuer Kaufrechtsvermächtnis oder Teilungsanordnung

FG München 4 K 4978/03

RA und Notar Krau

In diesem Fall befasste sich das Finanzgericht München mit der erbschaftsteuerrechtlichen Behandlung einer testamentarischen Verfügung,

die einem Erben das Recht einräumte, ein bestimmtes Grundstück im Rahmen einer Versteigerung zu erwerben.

Streitpunkt war, ob diese Verfügung als Kaufrechtsvermächtnis oder als Teilungsanordnung zu qualifizieren ist.

Die Fakten des Falles

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament bestimmt, dass ihr Anwesen im Rahmen einer geschlossenen Versteigerung an einen ihrer Erben verkauft werden sollte.

Der Erbe, der das höchste Gebot abgab, sollte das Grundstück erwerben können.

Der Kläger, einer der Erben, erhielt den Zuschlag und erwarb das Grundstück.

Das Finanzamt behandelte die Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks und dem Kaufpreis als Kaufrechtsvermächtnis und erhöhte dementsprechend die Erbschaftsteuer des Klägers.

Die Entscheidung des Gerichts

Erbschaftsteuer Kaufrechtsvermächtnis oder Teilungsanordnung

Das Finanzgericht München gab der Klage statt.

Es sah in der testamentarischen Verfügung kein Kaufrechtsvermächtnis, sondern eine Teilungsanordnung.

Die Erbschaftsteuer des Klägers wurde dementsprechend reduziert.

Begründung des Gerichts

  • Kein Vorausvermächtnis: Ein Vorausvermächtnis liegt vor, wenn ein Erbe zusätzlich zu seinem Erbteil etwas vom Erblasser erhält. In diesem Fall hatte aber jeder Erbe die Möglichkeit, an der Versteigerung teilzunehmen und das Grundstück zu erwerben. Es lag daher kein Begünstigungs- oder Zuwendungswille des Erblassers gegenüber einem bestimmten Erben vor.
  • Kein Kaufrechtsvermächtnis: Ein Kaufrechtsvermächtnis ermöglicht den Erwerb eines Nachlassgegenstandes zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis. In diesem Fall war aber nicht garantiert, dass der Erwerber das Grundstück unter dem Verkehrswert erwerben konnte. Der Kaufpreis musste mindestens 70% des Verkehrswertes betragen, konnte aber auch darüber liegen. Es bestand also nur die Chance auf einen günstigen Erwerb.
  • Teilungsanordnung: Die testamentarische Verfügung diente lediglich der Regelung der Erbauseinandersetzung. Sie bestimmte, wie das Grundstück unter den Erben aufgeteilt werden sollte. Teilungsanordnungen sind für die Erbschaftsteuer unbeachtlich.

Erbschaftsteuer Kaufrechtsvermächtnis oder Teilungsanordnung

Fazit

Der Fall FG München 4 K 4978/03 zeigt, dass die erbschaftsteuerrechtliche Behandlung von testamentarischen Verfügungen von deren zivilrechtlichen Qualifikation abhängt.

Die Abgrenzung zwischen Kaufrechtsvermächtnis und Teilungsanordnung hat erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Erbschaftsteuer.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der Auslegung von Testamenten im Erbschaftsteuerrecht.
  • Die Gerichte prüfen genau, ob ein Begünstigungs- oder Zuwendungswille des Erblassers vorliegt.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

Das FG München hat in diesem Fall die testamentarische Verfügung als Teilungsanordnung qualifiziert und damit die Erbschaftsteuer des Klägers reduziert.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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