Erbschaftsteuer Kaufrechtsvermächtnis

September 16, 2017

Erbschaftsteuer Kaufrechtsvermächtnis

BFH II R 5/00

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Im Urteil vom 14. Juni 2000 befasste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Bewertung eines Kaufrechtsvermächtnisses im Erbschaftsteuerrecht.

Ein Kaufrechtsvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser den Erben verpflichtet, einem Dritten einen Nachlassgegenstand zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu verkaufen.

Der BFH entschied, dass der Wert des Kaufrechtsvermächtnisses durch Abzug des Übernahmepreises vom Verkehrswert des Nachlassgegenstandes zu ermitteln ist.

Sachverhalt:

  • Die Erblasserin vermachte der Klägerin in ihrem Testament das Recht, eine Eigentumswohnung und ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 20.000 DM zu erwerben.
  • Der Verkehrswert des Grundbesitzes betrug 170.000 DM.
  • Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest und bewertete das Kaufrechtsvermächtnis mit dem gemeinen Wert, also der Differenz zwischen Verkehrswert und Kaufpreis.
  • Die Klägerin argumentierte, dass das Vermächtnis mit dem niedrigeren Einheitswert des Grundbesitzes zu bewerten sei.

Erbschaftsteuer Kaufrechtsvermächtnis

Rechtliche Würdigung:

  • Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts.
  • Der BFH stellte fest, dass der Gegenstand des Vermächtnisses nicht der Grundbesitz selbst ist, sondern das Recht, diesen zu einem vergünstigten Preis zu erwerben.
  • Dieses Recht stellt einen Vermögensvorteil dar, der mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist.
  • Der gemeine Wert ermittelt sich durch Abzug des Übernahmepreises vom Verkehrswert des Grundbesitzes.
  • Der BFH betonte, dass die Steuer für den Erwerb des Vermächtnisses erst entsteht, wenn die Klägerin das Recht ausübt und den Grundbesitz erwirbt.

Begründung:

  • Der BFH führte aus, dass das Kaufrechtsvermächtnis ein Gestaltungsrecht darstellt, das es dem Bedachten ermöglicht, einen Anspruch auf Übertragung des Grundbesitzes gegen Zahlung des festgelegten Preises zu begründen.
  • Dieses Gestaltungsrecht ist bereits mit dem Erwerb des Vermächtnisses als Vermögensvorteil anzusehen, da es dem Bedachten die Möglichkeit bietet, den Grundbesitz zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu erwerben.
  • Der BFH stützte seine Entscheidung auf die Vergleichbarkeit des Kaufrechtsvermächtnisses mit einem Sachleistungsanspruch und einer Zahlungsverpflichtung aus einem Gegenseitigkeitsverhältnis, die ebenfalls mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind.

Erbschaftsteuer Kaufrechtsvermächtnis

Fazit:

Das BFH-Urteil II R 5/00 verdeutlicht die Grundsätze der Bewertung von Kaufrechtsvermächtnissen im Erbschaftsteuerrecht.

Der Wert des Vermächtnisses ist anhand des gemeinen Werts zu ermitteln, der sich aus der Differenz zwischen Verkehrswert und Übernahmepreis ergibt.

Die Steuer entsteht erst mit der Ausübung des Rechts durch den Bedachten.

Das Urteil hat Bedeutung für die steuerliche Behandlung von Vermächtnissen, die dem Bedachten einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen.

RA und Notar Krau

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