Erbschaftsteuer Kaufrechtsvermächtnis

September 16, 2017

Erbschaftsteuer Kaufrechtsvermächtnis

BFH II R 5/00

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Im Urteil vom 14. Juni 2000 befasste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Bewertung eines Kaufrechtsvermächtnisses im Erbschaftsteuerrecht.

Ein Kaufrechtsvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser den Erben verpflichtet, einem Dritten einen Nachlassgegenstand zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu verkaufen.

Der BFH entschied, dass der Wert des Kaufrechtsvermächtnisses durch Abzug des Übernahmepreises vom Verkehrswert des Nachlassgegenstandes zu ermitteln ist.

Sachverhalt:

  • Die Erblasserin vermachte der Klägerin in ihrem Testament das Recht, eine Eigentumswohnung und ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 20.000 DM zu erwerben.
  • Der Verkehrswert des Grundbesitzes betrug 170.000 DM.
  • Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest und bewertete das Kaufrechtsvermächtnis mit dem gemeinen Wert, also der Differenz zwischen Verkehrswert und Kaufpreis.
  • Die Klägerin argumentierte, dass das Vermächtnis mit dem niedrigeren Einheitswert des Grundbesitzes zu bewerten sei.

Erbschaftsteuer Kaufrechtsvermächtnis

Rechtliche Würdigung:

  • Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts.
  • Der BFH stellte fest, dass der Gegenstand des Vermächtnisses nicht der Grundbesitz selbst ist, sondern das Recht, diesen zu einem vergünstigten Preis zu erwerben.
  • Dieses Recht stellt einen Vermögensvorteil dar, der mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist.
  • Der gemeine Wert ermittelt sich durch Abzug des Übernahmepreises vom Verkehrswert des Grundbesitzes.
  • Der BFH betonte, dass die Steuer für den Erwerb des Vermächtnisses erst entsteht, wenn die Klägerin das Recht ausübt und den Grundbesitz erwirbt.

Begründung:

  • Der BFH führte aus, dass das Kaufrechtsvermächtnis ein Gestaltungsrecht darstellt, das es dem Bedachten ermöglicht, einen Anspruch auf Übertragung des Grundbesitzes gegen Zahlung des festgelegten Preises zu begründen.
  • Dieses Gestaltungsrecht ist bereits mit dem Erwerb des Vermächtnisses als Vermögensvorteil anzusehen, da es dem Bedachten die Möglichkeit bietet, den Grundbesitz zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu erwerben.
  • Der BFH stützte seine Entscheidung auf die Vergleichbarkeit des Kaufrechtsvermächtnisses mit einem Sachleistungsanspruch und einer Zahlungsverpflichtung aus einem Gegenseitigkeitsverhältnis, die ebenfalls mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind.

Erbschaftsteuer Kaufrechtsvermächtnis

Fazit:

Das BFH-Urteil II R 5/00 verdeutlicht die Grundsätze der Bewertung von Kaufrechtsvermächtnissen im Erbschaftsteuerrecht.

Der Wert des Vermächtnisses ist anhand des gemeinen Werts zu ermitteln, der sich aus der Differenz zwischen Verkehrswert und Übernahmepreis ergibt.

Die Steuer entsteht erst mit der Ausübung des Rechts durch den Bedachten.

Das Urteil hat Bedeutung für die steuerliche Behandlung von Vermächtnissen, die dem Bedachten einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung eines Familienheims

Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung eines Familienheims

April 23, 2025
Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung eines Familienheims gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStGauf der Grundlage des Ur…
Berücksichtigung von Einwänden bei der Erteilung eines ENZ

Berücksichtigung von Einwänden bei der Erteilung eines ENZ

April 23, 2025
Berücksichtigung von Einwänden bei der Erteilung eines ENZRA und Notar KrauDas Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat mit Beschluss vom 2…
Keine Beschwerdeberechtigung der Vorerben für die Löschung eines Nacherbenvermerks

Keine Beschwerdeberechtigung der Vorerben für die Löschung eines Nacherbenvermerks

April 23, 2025
Keine Beschwerdeberechtigung der Vorerben für die Löschung eines NacherbenvermerksRA und Notar KrauDas Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe h…