Erbschaftsteuer Kein begünstigtes Wohnungsunternehmen trotz erheblicher Zusatzleistungen
FG Münster, Urt. v. 10.10.2024 – 3 K 751/22 F
Das Finanzgericht (FG) Münster hat in einem Urteil vom 10. Oktober 2024 (3 K 751/22 F) entschieden, dass ein Wohnungsunternehmen,
welches weniger als 300 Wohnungen vermietet und neben der Vermietung auch Zusatzleistungen anbietet, nicht begünstigt ist.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob die von der H. Besitzgesellschaft mbH & Co. KG (KG) erbrachten Zusatzleistungen im Rahmen der Vermietung von Wohnungen dazu führen,
dass die Vermietungstätigkeit als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. d des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG)
anzusehen ist und somit das Verwaltungsvermögen nicht schädlich ist.
Die KG vermietete umfangreichen Grundbesitz zu Wohnzwecken und erbrachte zusätzliche Dienstleistungen für ihre Mieter.
Das Finanzamt (FA) stufte die Einkünfte der KG ertragsteuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein.
Im Rahmen einer Schenkung eines Kommanditanteils an der KG wurde durch das Bewertungsfinanzamt des Beklagten (Bekl.)
der Wert des Verwaltungsvermögens der KG auf 420.219 Euro festgesetzt, da der vermietete Grundbesitz insgesamt dem Verwaltungsvermögen zugerechnet wurde (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG).
Der Kläger (Kl.) argumentierte, dass die KG als begünstigtes Wohnungsunternehmen im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. d ErbStG zu qualifizieren sei.
Er berief sich darauf, dass die Tätigkeit der KG insgesamt gewerblich im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei
und somit nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erbschaftsteuerlich begünstigt sei.
Das FG Münster wies die Klage ab und entschied, dass die KG nicht als begünstigtes Wohnungsunternehmen anzusehen ist.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. d ErbStG nicht erfüllt sei,
da die Vermietungstätigkeit der KG keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 der Abgabenordnung (AO) erfordere.
Für die Beurteilung, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, sei allein die Vermietungstätigkeit als solche maßgeblich.
Zusätzliche, optionale gewerbliche Leistungen, auch wenn diese zu einem Gewerbebetrieb im Sinne des EStG führen, seien für die Beurteilung des § 13b ErbStG nicht relevant.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erfordere eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit, die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgehe.
Die Vermietung von Wohnungen stelle in der Regel eine Vermögensverwaltung dar.
Die von der KG erbrachten Zusatzleistungen wie Stromhandel, Mediendienstleistungen und Handwerkerleistungen
seien zwar gewerblich, änderten aber nichts daran, dass die Vermietungstätigkeit selbst als Vermögensverwaltung zu qualifizieren sei.
Die von der KG erbrachten Leistungen gingen nicht über das übliche Maß einer Vermietertätigkeit hinaus.
Auch ein hoher Verwaltungsaufwand aufgrund einer besonderen Mieterstruktur führe nicht zu einer gewerblichen Qualifizierung.
Der Gesetzgeber habe in § 13b Abs. 4 ErbStG abschließend geregelt, welche Grundstücke aus der Steuerschädlichkeit ausgenommen werden sollen.
Andere Überlassungen von Grundstücken sollten nicht begünstigt sein.
Das Urteil des FG Münster verdeutlicht, dass für die erbschaftsteuerliche Begünstigung von Wohnungsunternehmen
die Vermietungstätigkeit selbst und nicht die gesamte gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens maßgeblich ist.
Auch umfangreiche Zusatzleistungen führen nicht automatisch zu einer Qualifizierung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des ErbStG.
Das FG Münster hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, da die Frage der Auslegung des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. d ErbStG
grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.