Erbschaftsteuer keine Gleichbehandlung Geschwister mit Ehegatten

August 2, 2017

Erbschaftsteuer keine Gleichbehandlung Geschwister mit Ehegatten

BFH II R 65/11

Urteil vom 24.4.2013,

Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten

RA und Notar Krau

Das Urteil des II. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. April 2013 befasst sich mit der Frage,

ob Geschwister, die in einer engen Lebensgemeinschaft leben, erbschaftsteuerrechtlich wie Ehegatten oder Lebenspartner behandelt werden müssen.

Sachverhalt:

Die Klägerinnen erbten zusammen mit ihrem Bruder den Nachlass ihres verstorbenen Bruders.

Sie machten geltend, dass sie mit dem Erblasser in einer Lebensgemeinschaft gelebt hätten und daher wie Ehegatten oder Lebenspartner besteuert werden müssten.

Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer jedoch nach den für Geschwister geltenden Vorschriften fest.

Kernaussagen des Urteils:

  • Keine Gleichbehandlung: Geschwister haben keinen Anspruch auf erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung mit Ehegatten oder Lebenspartnern, unabhängig von ihren konkreten Lebensverhältnissen.
  • Verfassungsrechtliche Grundlage: Die Ungleichbehandlung von Geschwistern und Ehegatten/Lebenspartnern im Erbschaftsteuerrecht ist nicht verfassungswidrig. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitsgrundsatz) oder Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) vor.
  • Rechtliche Verfestigung: Ehegatten und Lebenspartner leben in einer rechtlich verfestigten Partnerschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Eine solche rechtliche Verfestigung besteht zwischen Geschwistern nicht.
  • Formale Anknüpfung: Die Steuerklasseneinteilung im Erbschaftsteuerrecht knüpft an die bürgerlich-rechtlichen Verwandtschaftsverhältnisse an und nicht an tatsächliche Umstände wie das Bestehen einer Lebensgemeinschaft.
  • Praktikabilität: Die formale Anknüpfung dient der klaren Abgrenzung der Steuerklassen und vermeidet Abgrenzungsschwierigkeiten.
  • Europarecht: Auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) haben Geschwister keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Ehegatten oder Lebenspartnern im Erbschaftsteuerrecht.

Entscheidung des BFH:

Erbschaftsteuer keine Gleichbehandlung Geschwister mit Ehegatten

Der BFH wies die Revision der Klägerinnen zurück.

Die Erbschaftsteuerbescheide waren rechtmäßig.

Geschwister haben keinen Anspruch auf erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung mit Ehegatten oder Lebenspartnern.

Fazit:

Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass die erbschaftsteuerrechtliche Ungleichbehandlung von Geschwistern und Ehegatten/Lebenspartnern verfassungsgemäß ist.

Die Steuerklasseneinteilung knüpft an die bürgerlich-rechtlichen Verwandtschaftsverhältnisse an und nicht an tatsächliche Lebensumstände.

Zusätzliche Informationen:

  • Das Urteil enthält detaillierte Ausführungen zur verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Beurteilung der Ungleichbehandlung von Geschwistern und Ehegatten/Lebenspartnern.
  • Der BFH betont die Bedeutung der rechtlichen Verfestigung von Ehe und Lebenspartnerschaft.
  • Das Urteil stellt klar, dass die formale Anknüpfung an die Verwandtschaftsverhältnisse der Praktikabilität des Erbschaftsteuerrechts dient.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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