Erbschaftsteuer Keine Steuerbefreiung Familienheim bei Übertragung auf Dritte

Juli 18, 2017

Erbschaftsteuer Keine Steuerbefreiung Familienheim bei Übertragung auf Dritte

Finanzgericht Münster 3 K 3757/15 Erb

Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG,

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 28.09.2016 entschieden, dass die Steuerbefreiung

für ein Familienheim gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG rückwirkend entfällt, wenn der Erbe das Familienheim

innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt, auch wenn er es weiterhin selbst bewohnt.

Hintergrund des Falls:

Die Klägerin erbte von ihrem verstorbenen Ehemann ein Haus, das die Eheleute zu Lebzeiten gemeinsam bewohnt hatten.

Erbschaftsteuer Keine Steuerbefreiung Familienheim bei Übertragung auf Dritte

Der Erwerb des Hauses wurde im Erbschaftsteuerbescheid zunächst steuerfrei gestellt.

Zwei Jahre später übertrug die Klägerin das Haus im Wege der Schenkung auf ihre Tochter, behielt sich

aber ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor, so dass sie weiterhin im Haus wohnen blieb.

Das Finanzamt änderte daraufhin den Erbschaftsteuerbescheid und setzte die Steuer für das Haus fest, da die Klägerin das Eigentum an dem Haus auf ihre Tochter übertragen hatte.

Die Entscheidung des Finanzgerichts:

Das Finanzgericht Münster bestätigte die Entscheidung des Finanzamts.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Steuerbefreiung für ein Familienheim gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG an die Bedingung geknüpft ist,

dass der Erbe das Haus nicht nur selbst bewohnt, sondern auch Eigentümer des Hauses bleibt.

Erbschaftsteuer Keine Steuerbefreiung Familienheim bei Übertragung auf Dritte

Begründung des Gerichts:

  • Wortlaut des Gesetzes: Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG spricht zwar dafür, dass die Steuerbefreiung nur dann entfällt, wenn der Erbe das Familienheim nicht mehr selbst bewohnt. Das Gericht argumentierte jedoch, dass eine Auslegung der Vorschrift allein anhand des Wortlauts nicht sachgerecht sei.

  • Sinn und Zweck der Steuerbefreiung: Die Steuerbefreiung für Familienheime soll den Erben davor schützen, das Haus verkaufen zu müssen, um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können. Dieser Zweck werde aber nur dann erreicht, wenn der Erbe auch Eigentümer des Hauses bleibt.

  • Systematische Auslegung: Die Richter führten weiter aus, dass sich aus der Gesamtkonzeption der Vorschriften zur Steuerbefreiung von Familienheimen ergebe, dass die Steuerbefreiung die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aus der fortdauernden Rechtsposition als Eigentümer voraussetze.

  • Gesetzgeberisches Grundanliegen: Das Gericht betonte, dass das gesetzgeberische Grundanliegen darin bestehe, das Familiengebrauchsvermögen krisenfest zu erhalten. Dies lasse sich sinnvollerweise nur verwirklichen, wenn die Steuerbefreiung an die Eigentümerstellung und nicht lediglich an die Selbstnutzung zu Wohnzwecken geknüpft sei.

Erbschaftsteuer Keine Steuerbefreiung Familienheim bei Übertragung auf Dritte

Fazit:

Das Urteil des Finanzgerichts Münster verdeutlicht, dass die Steuerbefreiung für ein Familienheim an strenge Voraussetzungen geknüpft ist.

Wer das geerbte Haus innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt, verliert die Steuerbefreiung, auch wenn er weiterhin selbst im Haus wohnt.

Finanzgericht Münster 3 K 3757/15 Erb

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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