Erbschaftsteuer – Kürzung Zugewinnausgleich bei steuerbefreitem Vermögen des Erblassers

Mai 25, 2026

Erbschaftsteuer – Kürzung Zugewinnausgleich bei steuerbefreitem Vermögen des Erblassers

Was regelt Paragraf 5 Absatz 1 Satz 6 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz?

1. Einführung: Zugewinngemeinschaft und Erbschaftsteuer

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand in Deutschland. Sie regelt, wie das Vermögen von Ehegatten während und nach der Ehe behandelt wird. Beim Tod eines Ehegatten stellt sich die Frage, wie der Zugewinnausgleich steuerlich zu behandeln ist. Das Erbschaftsteuer– und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) enthält dazu spezielle Vorschriften, insbesondere in Paragraf 5 ErbStG.

2. Gesetzeswortlaut: Paragraf 5 Absatz 1 Satz 6 ErbStG

Der Wortlaut der Vorschrift lautet:

„Sind bei der Ermittlung der Bereicherung des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners Steuerbefreiungen berücksichtigt worden, gilt die Ausgleichsforderung im Verhältnis des um den Wert des steuerbefreiten Vermögens geminderten Werts des Endvermögens zum ungeminderten Wert des Endvermögens des Erblassers nicht als Erwerb im Sinne des Paragraf 3.“ 

3. Grundprinzipien der Zugewinngemeinschaft

3.1. Was ist die Zugewinngemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft ist keine echte Gemeinschaft, sondern eine Gütertrennung mit Ausgleich des Zugewinns am Ende der Ehe. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens. Erst bei Beendigung des Güterstandes – etwa durch Tod – wird der Zugewinn ausgeglichen. 

3.2. Wie funktioniert der Zugewinnausgleich?

Beim Zugewinnausgleich wird das Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten verglichen. Derjenige, der mehr Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte des Überschusses an den anderen zahlen. 

4. Erbschaftsteuerliche Behandlung des Zugewinnausgleichs

4.1. Grundsatz: Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs

Nach Paragraf 5 Abs. 1 ErbStG ist der Zugewinnausgleich im Todesfall grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Der Betrag, den der überlebende Ehegatte als Ausgleichsforderung beanspruchen könnte, gilt nicht als Erwerb im Sinne des Paragraf 3 ErbStG. 

4.2. Einschränkung durch Paragraf 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG

Wenn das Endvermögen des Erblassers steuerbefreite Vermögenswerte enthält (z.B. ein steuerfreies Familienheim), wird die steuerfreie Ausgleichsforderung anteilig gekürzt. Nur der Teil der Ausgleichsforderung, der auf das nicht steuerbefreite Vermögen entfällt, bleibt steuerfrei. 

5. Ziel und Zweck der Regelung

Paragraf 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG soll verhindern, dass Steuerbefreiungen doppelt genutzt werden. Ohne diese Vorschrift könnte der überlebende Ehegatte sowohl von einer Steuerbefreiung (z.B. für das Familienheim) als auch von einer steuerfreien Ausgleichsforderung profitieren. Die Vorschrift begrenzt daher die Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs auf den nicht steuerbefreiten Anteil. 

6. Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung

6.1. Literatur

Die Literatur betont, dass die Regelung eine konsequente Umsetzung des Prinzips der Einmalbesteuerung ist. So heißt es im Münchener Kommentar:
„Im fiskalischen Interesse bestimmt sich dann auch die Höhe der steuerfrei bleibenden fiktiven Ausgleichsforderung nicht nach dem – güterrechtlich ausschlaggebenden – Verkehrswert der Nachlassgegenstände, sondern nach deren, teils unter dem Verkehrswert liegenden, steuerrechtlichen Wert (Paragraf 5 Abs. 1 S. 5 ErbStG).“ 

Ein weiteres Zitat aus dem Münchener Kommentar:
„Dem trägt das Steuerrecht Rechnung, indem es als Zugewinnausgleich erworbenes Vermögen von der (Erbschaft- und Schenkung-)Steuerpflicht ausnimmt (Paragraf 5 ErbStG).“ 

6.2. Rechtsprechung

Die Rechtsprechung bestätigt die restriktive Auslegung der Steuerbefreiung. Der Bundesfinanzhof betont, dass der Zugewinnausgleich nur insoweit steuerfrei bleibt, als er nicht auf steuerbefreite Vermögenswerte entfällt. 

7. Klassische Fragen und Antworten zu Paragraf 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG

7.1. Wann kommt Paragraf 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG zur Anwendung?

Die Vorschrift greift, wenn im Nachlass steuerbefreite Vermögenswerte vorhanden sind und der überlebende Ehegatte eine Ausgleichsforderung geltend machen könnte. 

7.2. Wie wird die Kürzung der Ausgleichsforderung berechnet?

Die steuerfreie Ausgleichsforderung wird im Verhältnis des um den Wert des steuerbefreiten Vermögens geminderten Endvermögens zum ungeminderten Endvermögen gekürzt. Beispiel: Beträgt das Endvermögen 1 Mio. €, davon sind 200.000 € steuerbefreit, bleibt die Ausgleichsforderung nur zu 800.000/1.000.000 steuerfrei. 

7.3. Warum ist diese Regelung notwendig?

Ohne diese Regelung könnten Steuerpflichtige doppelt von Steuerbefreiungen profitieren. Die Vorschrift verhindert eine solche Doppelbegünstigung. 

7.4. Was ist, wenn keine Steuerbefreiungen vorliegen?

Liegt kein steuerbefreites Vermögen vor, bleibt die Ausgleichsforderung in voller Höhe steuerfrei. 1

7.5. Gilt die Vorschrift auch für Lebenspartner?

Ja, Paragraf 5 Abs. 1 ErbStG gilt für Ehegatten und Lebenspartner gleichermaßen. 

7.6. Wie ist die steuerliche Bewertung der Ausgleichsforderung?

Die steuerliche Bewertung richtet sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen, nicht nach dem Verkehrswert. 

8. Fallbeispiele

8.1. Fall 1: Familienheim im Nachlass

Der Erblasser hinterlässt ein Familienheim im Wert von 300.000 € (steuerbefreit) und weiteres Vermögen von 700.000 €. Das Endvermögen beträgt 1 Mio. €. Die Ausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten beträgt 200.000 €.
Nur 140.000 € (200.000 € × 700.000/1.000.000) der Ausgleichsforderung bleiben steuerfrei. 1

8.2. Fall 2: Kein steuerbefreites Vermögen

Der Nachlass besteht ausschließlich aus nicht steuerbefreiten Vermögenswerten. Die Ausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten bleibt in voller Höhe steuerfrei. 

8.3. Fall 3: Teilweise Steuerbefreiung

Im Nachlass befinden sich Wertpapiere (600.000 €) und ein steuerbefreites Kunstwerk (400.000 €). Die Ausgleichsforderung beträgt 100.000 €.
Nur 60.000 € (100.000 € × 600.000/1.000.000) bleiben steuerfrei. 

9. Zusammenfassung und Ausblick

Paragraf 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG sorgt dafür, dass der Zugewinnausgleich im Erbfall nur insoweit steuerfrei bleibt, als er nicht auf steuerbefreite Vermögenswerte entfällt. Die Vorschrift verhindert eine doppelte Steuerbegünstigung und stellt eine Gleichbehandlung aller Erwerber sicher. Die Literatur und Rechtsprechung bestätigen diese restriktive Auslegung. Die konkrete Berechnung kann in der Praxis komplex sein und sollte sorgfältig erfolgen.

10. Kontakt

Für eine individuelle Beratung zu Fragen der Zugewinngemeinschaft und der erbschaftsteuerlichen Behandlung empfiehlt es sich, Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau aufzunehmen.

11. Aus der Praxis für die Praxis

Achten Sie bei der Nachlassplanung darauf, wie sich Steuerbefreiungen auf den Zugewinnausgleich auswirken. Eine frühzeitige Gestaltung kann helfen, steuerliche Nachteile zu vermeiden.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge