
Was regelt Paragraf 5 Absatz 1 Satz 6 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz?
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand in Deutschland. Sie regelt, wie das Vermögen von Ehegatten während und nach der Ehe behandelt wird. Beim Tod eines Ehegatten stellt sich die Frage, wie der Zugewinnausgleich steuerlich zu behandeln ist. Das Erbschaftsteuer– und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) enthält dazu spezielle Vorschriften, insbesondere in Paragraf 5 ErbStG.
Der Wortlaut der Vorschrift lautet:
„Sind bei der Ermittlung der Bereicherung des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners Steuerbefreiungen berücksichtigt worden, gilt die Ausgleichsforderung im Verhältnis des um den Wert des steuerbefreiten Vermögens geminderten Werts des Endvermögens zum ungeminderten Wert des Endvermögens des Erblassers nicht als Erwerb im Sinne des Paragraf 3.“
Die Zugewinngemeinschaft ist keine echte Gemeinschaft, sondern eine Gütertrennung mit Ausgleich des Zugewinns am Ende der Ehe. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens. Erst bei Beendigung des Güterstandes – etwa durch Tod – wird der Zugewinn ausgeglichen.
Beim Zugewinnausgleich wird das Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten verglichen. Derjenige, der mehr Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte des Überschusses an den anderen zahlen.
Nach Paragraf 5 Abs. 1 ErbStG ist der Zugewinnausgleich im Todesfall grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Der Betrag, den der überlebende Ehegatte als Ausgleichsforderung beanspruchen könnte, gilt nicht als Erwerb im Sinne des Paragraf 3 ErbStG.
Wenn das Endvermögen des Erblassers steuerbefreite Vermögenswerte enthält (z.B. ein steuerfreies Familienheim), wird die steuerfreie Ausgleichsforderung anteilig gekürzt. Nur der Teil der Ausgleichsforderung, der auf das nicht steuerbefreite Vermögen entfällt, bleibt steuerfrei.
Paragraf 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG soll verhindern, dass Steuerbefreiungen doppelt genutzt werden. Ohne diese Vorschrift könnte der überlebende Ehegatte sowohl von einer Steuerbefreiung (z.B. für das Familienheim) als auch von einer steuerfreien Ausgleichsforderung profitieren. Die Vorschrift begrenzt daher die Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs auf den nicht steuerbefreiten Anteil.
Die Literatur betont, dass die Regelung eine konsequente Umsetzung des Prinzips der Einmalbesteuerung ist. So heißt es im Münchener Kommentar:
„Im fiskalischen Interesse bestimmt sich dann auch die Höhe der steuerfrei bleibenden fiktiven Ausgleichsforderung nicht nach dem – güterrechtlich ausschlaggebenden – Verkehrswert der Nachlassgegenstände, sondern nach deren, teils unter dem Verkehrswert liegenden, steuerrechtlichen Wert (Paragraf 5 Abs. 1 S. 5 ErbStG).“
Ein weiteres Zitat aus dem Münchener Kommentar:
„Dem trägt das Steuerrecht Rechnung, indem es als Zugewinnausgleich erworbenes Vermögen von der (Erbschaft- und Schenkung-)Steuerpflicht ausnimmt (Paragraf 5 ErbStG).“
Die Rechtsprechung bestätigt die restriktive Auslegung der Steuerbefreiung. Der Bundesfinanzhof betont, dass der Zugewinnausgleich nur insoweit steuerfrei bleibt, als er nicht auf steuerbefreite Vermögenswerte entfällt.
Die Vorschrift greift, wenn im Nachlass steuerbefreite Vermögenswerte vorhanden sind und der überlebende Ehegatte eine Ausgleichsforderung geltend machen könnte.
Die steuerfreie Ausgleichsforderung wird im Verhältnis des um den Wert des steuerbefreiten Vermögens geminderten Endvermögens zum ungeminderten Endvermögen gekürzt. Beispiel: Beträgt das Endvermögen 1 Mio. €, davon sind 200.000 € steuerbefreit, bleibt die Ausgleichsforderung nur zu 800.000/1.000.000 steuerfrei.
Ohne diese Regelung könnten Steuerpflichtige doppelt von Steuerbefreiungen profitieren. Die Vorschrift verhindert eine solche Doppelbegünstigung.
Liegt kein steuerbefreites Vermögen vor, bleibt die Ausgleichsforderung in voller Höhe steuerfrei. 1
Ja, Paragraf 5 Abs. 1 ErbStG gilt für Ehegatten und Lebenspartner gleichermaßen.
Die steuerliche Bewertung richtet sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen, nicht nach dem Verkehrswert.
Der Erblasser hinterlässt ein Familienheim im Wert von 300.000 € (steuerbefreit) und weiteres Vermögen von 700.000 €. Das Endvermögen beträgt 1 Mio. €. Die Ausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten beträgt 200.000 €.
Nur 140.000 € (200.000 € × 700.000/1.000.000) der Ausgleichsforderung bleiben steuerfrei. 1
Der Nachlass besteht ausschließlich aus nicht steuerbefreiten Vermögenswerten. Die Ausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten bleibt in voller Höhe steuerfrei.
Im Nachlass befinden sich Wertpapiere (600.000 €) und ein steuerbefreites Kunstwerk (400.000 €). Die Ausgleichsforderung beträgt 100.000 €.
Nur 60.000 € (100.000 € × 600.000/1.000.000) bleiben steuerfrei.
Paragraf 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG sorgt dafür, dass der Zugewinnausgleich im Erbfall nur insoweit steuerfrei bleibt, als er nicht auf steuerbefreite Vermögenswerte entfällt. Die Vorschrift verhindert eine doppelte Steuerbegünstigung und stellt eine Gleichbehandlung aller Erwerber sicher. Die Literatur und Rechtsprechung bestätigen diese restriktive Auslegung. Die konkrete Berechnung kann in der Praxis komplex sein und sollte sorgfältig erfolgen.
Für eine individuelle Beratung zu Fragen der Zugewinngemeinschaft und der erbschaftsteuerlichen Behandlung empfiehlt es sich, Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau aufzunehmen.
Achten Sie bei der Nachlassplanung darauf, wie sich Steuerbefreiungen auf den Zugewinnausgleich auswirken. Eine frühzeitige Gestaltung kann helfen, steuerliche Nachteile zu vermeiden.
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