Erbschaftsteuer Miterbenausgleich für Vorempfänge

August 19, 2017

Erbschaftsteuer Miterbenausgleich für Vorempfänge

Niedersächsisches FG 3 K 388/14

Erbschaftsteuer: Gesetzliche Miterbenausgleichung für Vorempfänge mit indexierten Werten

RA und Notar Krau

Die gesetzliche Miterbenausgleichung für Vorempfänge mit indexierten Werten nach §§ 2050 ff. BGB ist auch für die Erbschaftsteuer maßgeblich.

Im vorliegenden Fall stritten zwei Schwestern, die Erbengemeinschaft nach ihrem verstorbenen Vater, über die Höhe der zu zahlenden Erbschaftsteuer.

Der Nachlass bestand aus Barvermögen, Grundstücken und einer Eigentumswohnung.

Eine der Schwestern hatte bereits 1989 eine Schenkung in Höhe von 770.000 DM (393.695 €) von ihrem Vater erhalten.

Streitpunkt:

Kern des Streits war die Frage, wie diese Schenkung bei der Berechnung der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen ist,

insbesondere inwieweit der Wertverlust des Geldes (Inflation) einzubeziehen ist.

Erbschaftsteuer Miterbenausgleich für Vorempfänge

Die Klägerin argumentierte, dass lediglich der Nominalwert der Schenkung zum Zeitpunkt der Schenkung relevant sei.

Das Finanzamt hingegen indexierte den Wert der Schenkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls,

was zu einem höheren Wert und damit zu einer höheren Steuerbelastung für die Klägerin führte.

Entscheidung des FG:

Das FG gab dem Finanzamt Recht.

Es entschied, dass die zivilrechtlichen Regelungen zur Miterbenausgleichung (§§ 2050 ff. BGB) auch für die Erbschaftsteuer maßgeblich sind.

Demnach ist bei der Berechnung der Erbschaftsteuer der Kaufkraftschwund des Geldes zu berücksichtigen,

indem der Wert der Schenkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls indexiert wird.

Begründung:

Erbschaftsteuer Miterbenausgleich für Vorempfänge

Das FG stützte seine Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Erbrecht.

Der BGH hatte in vergleichbaren Fällen entschieden, dass bei der Berechnung des gesetzlichen Erbteils der Kaufkraftschwund des Geldes zu berücksichtigen ist,

um eine gerechte Ausgleichung zwischen den Erben zu gewährleisten.

Das FG sah keinen Grund, warum diese Rechtsprechung nicht auch für die Erbschaftsteuer gelten sollte.

Konsequenzen:

Die Entscheidung des FG hat zur Folge, dass bei der Berechnung der Erbschaftsteuer auch der Kaufkraftschwund des Geldes zu berücksichtigen ist,

wenn ein Erbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine Schenkung erhalten hat.

Dies führt zu einer höheren Steuerbelastung für den Erben, der die Schenkung erhalten hat.

Revision:

Das FG ließ die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu, da es bisher keine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage gab.

Zusätzliche Erläuterungen:

  • Miterbenausgleich: Die Miterbenausgleichung dient dazu, zu Lebzeiten des Erblassers erfolgte Schenkungen an die Erben bei der Erbteilung zu berücksichtigen. Ziel ist es, eine Gleichbehandlung der Erben zu erreichen.
  • Indexierung: Die Indexierung dient dazu, den Wertverlust des Geldes (Inflation) auszugleichen. Dabei wird der Wert einer früheren Geldsumme auf den heutigen Wert umgerechnet.
  • §§ 2050 ff. BGB: Diese Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regeln die Miterbenausgleichung.
  • § 3 ErbStG: Dieser Paragraph des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) regelt den steuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen.

Niedersächsisches FG 3 K 388/14

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das FG in seiner Entscheidung die zivilrechtlichen Regelungen zur Miterbenausgleichung auch für die Erbschaftsteuer für anwendbar erklärt hat.

Dies hat zur Folge, dass bei der Berechnung der Erbschaftsteuer auch der Kaufkraftschwund des Geldes zu berücksichtigen ist, wenn ein Erbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine Schenkung erhalten hat.

RA und Notar Krau

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