Erbschaftsteuer Nachlassverbindlichkeiten Steuerschulden Erblasser

September 2, 2017

Erbschaftsteuer Nachlassverbindlichkeiten Steuerschulden Erblasser

FG Nürnberg IV 290/2001

Vom Erben nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AuslInvestmG entrichtete Steuern als Nachlassverbindlichkeiten

– Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO

– Beseitigung der Ungewissheit i.S.des § 165 Abs. 2 AO

– Berichtigung nach § 129 AO

– Verlustabzug

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hat in seinem Urteil vom 27.09.2005 (Az.: IV 290/2001) zu verschiedenen Aspekten der Erbschaftsteuer Stellung genommen,

insbesondere zu Nachlassverbindlichkeiten, Verjährung und Verlustabzug.

Sachverhalt:

Der Kläger war Erbe seines Vaters, der 1984 verstorben war.

Streitig war die Höhe der Erbschaftsteuerfestsetzung.

Der Kläger machte verschiedene Nachlassverbindlichkeiten geltend und berief sich auf Verjährung.

Erbschaftsteuer Nachlassverbindlichkeiten Steuerschulden Erblasser

Entscheidung des FG:

Das FG gab der Klage teilweise statt.

Es erkannte weitere Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 1.071.751 DM an, wies die Klage im Übrigen aber ab.

Begründung:

  • Nachlassverbindlichkeiten:

    • Vom Erwerb des Erben sind die vom Erblasser herrührenden persönlichen Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.
    • Vom Erben nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AuslInvestmG entrichtete Steuern sind jedoch keine Nachlassverbindlichkeiten, wenn die Nachversteuerung erst durch die nach dem Erbzeitpunkt erzielten positiven Einkünfte ausgelöst wurde.
    • Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte gegen Abfindung auf den Pflichtteil, kann der Erbe die Abfindungsleistung als Erbfallschuld abziehen.
    • Bezieht der Pflichtteilsberechtigte infolge des Todes des Erblassers eine Rente aufgrund eines Schenkungsvertrags, liegt keine abziehbare Erbfallschuld vor, wenn der Rentenbezug Anlass für den Pflichtteilsverzicht ist, ohne dass sich der Rechtsgrund für den Rentenbezug ändert.
  • Verjährung:

    • Prüfungshandlungen aufgrund einer rechtswidrigen, aber wirksamen Prüfungsanordnung führen zu einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO.
    • Eine Ungewissheit ist beseitigt i.S.d. § 165 Abs. 2 AO, wenn das Finanzamt die Tatbestandsmerkmale für die endgültige Steuerfestsetzung feststellen kann.
    • Ein nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlassener Steuerbescheid kann innerhalb der Jahresfrist des § 171 Abs. 2 AO nach § 129 AO berichtigt werden.
  • Verlustabzug:

    • Der Kläger machte einen Verlustabzug nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG geltend.
    • Das FG lehnte dies ab, da die Nachversteuerung erst durch die nach dem Erbzeitpunkt erzielten positiven Einkünfte ausgelöst wurde.
    • Es handele sich nicht um eine in der Person des Erblassers begründete Schuld.

Erbschaftsteuer Nachlassverbindlichkeiten Steuerschulden Erblasser

Besondere Bedeutung des Urteils:

  • Klarstellung zu Nachlassverbindlichkeiten: Das Urteil verdeutlicht, welche Verbindlichkeiten im Rahmen der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind.
  • Ablaufhemmung und Ungewissheit: Das Urteil präzisiert die Voraussetzungen für eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO und die Beseitigung einer Ungewissheit i.S.d. § 165 Abs. 2 AO.
  • Verlustabzug nach AIG: Das Urteil legt dar, wann ein Verlustabzug nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG im Rahmen der Erbschaftsteuer nicht möglich ist.

Auswirkungen für die Praxis:

Das Urteil hat Bedeutung für die erbschaftsteuerliche Beratungspraxis. Es schafft Rechtssicherheit bei der Geltendmachung

von Nachlassverbindlichkeiten und der Berufung auf Verjährung.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

Das FG Nürnberg hat in seinem Urteil vom 27.09.2005 wichtige Klarstellungen zu Nachlassverbindlichkeiten, Verjährung und Verlustabzug im Rahmen der Erbschaftsteuer getroffen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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