Erbschaftsteuer Nachlassverbindlichkeiten Steuerschulden Erblasser
FG Nürnberg IV 290/2001
Vom Erben nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AuslInvestmG entrichtete Steuern als Nachlassverbindlichkeiten
– Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO
– Beseitigung der Ungewissheit i.S.des § 165 Abs. 2 AO
– Berichtigung nach § 129 AO
Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hat in seinem Urteil vom 27.09.2005 (Az.: IV 290/2001) zu verschiedenen Aspekten der Erbschaftsteuer Stellung genommen,
insbesondere zu Nachlassverbindlichkeiten, Verjährung und Verlustabzug.
Sachverhalt:
Der Kläger war Erbe seines Vaters, der 1984 verstorben war.
Streitig war die Höhe der Erbschaftsteuerfestsetzung.
Der Kläger machte verschiedene Nachlassverbindlichkeiten geltend und berief sich auf Verjährung.
Entscheidung des FG:
Das FG gab der Klage teilweise statt.
Es erkannte weitere Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 1.071.751 DM an, wies die Klage im Übrigen aber ab.
Begründung:
Nachlassverbindlichkeiten:
Verjährung:
Verlustabzug:
Besondere Bedeutung des Urteils:
Auswirkungen für die Praxis:
Das Urteil hat Bedeutung für die erbschaftsteuerliche Beratungspraxis. Es schafft Rechtssicherheit bei der Geltendmachung
von Nachlassverbindlichkeiten und der Berufung auf Verjährung.
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
Das FG Nürnberg hat in seinem Urteil vom 27.09.2005 wichtige Klarstellungen zu Nachlassverbindlichkeiten, Verjährung und Verlustabzug im Rahmen der Erbschaftsteuer getroffen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.