Erbschaftsteuer – Nachvermächtnisnehmer überträgt gegen Entgelt seine Anwartschaft – BFH Urteil vom 19/4/1989 – II R 189/85

August 14, 2020

Erbschaftsteuer – Nachvermächtnisnehmer überträgt gegen Entgelt seine Anwartschaft – BFH Urteil vom 19/4/1989 – II R 189/85

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Sachverhalt

Die Klägerin und ihre Schwester waren als Nachvermächtnisnehmerinnen eines Grundstücks im Testament des 1977 verstorbenen G eingesetzt worden.

Das Grundstück wurde 1980 von den Vorvermächtnisnehmerinnen für 2,7 Millionen DM verkauft.

Zuvor hatten die Nachvermächtnisnehmerinnen (die Klägerin und ihre Schwester) am 14. September 1979 eine Vereinbarung mit den Vorvermächtnisnehmerinnen geschlossen.

Diese Vereinbarung sah vor, dass die Klägerin und ihre Schwester insgesamt 400.000 DM aus dem Verkaufserlös erhalten sollten, proportional weniger bei einem geringeren Erlös.

Im Gegenzug verzichteten sie auf ihre Rechte aus dem Nachvermächtnis und stimmten dem Verkauf des Grundstücks zu.

Die Klägerin erhielt 200.000 DM aus dem Verkaufserlös.

Daraufhin setzte das zuständige Finanzamt (FA) am 3. November 1982 gegen die Klägerin gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 nach Steuerklasse IV eine Erbschaftsteuer in Höhe von 59.100 DM fest.

Nachdem ihr Einspruch erfolglos geblieben war, wies auch das Finanzgericht (FG) ihre Klage ab.

Die Klägerin verfolgte daraufhin ihr Ziel mit der Revision weiter.

Erbschaftsteuer – Nachvermächtnisnehmer überträgt gegen Entgelt seine Anwartschaft – BFH Urteil vom 19/4/1989 – II R 189/85

Entscheidungsgründe

Der BFH entschied, dass die Revision unbegründet ist und das angefochtene Urteil keinen Rechtsverstoß erkennen lässt.

Die entscheidenden Punkte des Urteils lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Übertragung der Anwartschaft gegen Entgelt:

Die Klägerin hatte gemäß der Vereinbarung vom 14. September 1979 gegen Zahlung von 200.000 DM auf ihre Rechte aus dem Nachvermächtnis verzichtet.

Damit übertrug sie ihre Anwartschaft als Nachvermächtnisnehmerin gegen Entgelt auf die Vorvermächtnisnehmerinnen.

Diese Handlung erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 6 Abs. 4 ErbStG 1974.

Substanz des Einwands der Klägerin:

Die Klägerin argumentierte, sie habe lediglich ihre Zustimmung zum Grundstücksverkauf „abkaufen lassen“ und nicht die Absicht gehabt, ihre Anwartschaft zu übertragen.

Der BFH wies diesen Einwand zurück und stellte fest, dass die Klägerin ihre Aussicht auf das Nachvermächtnis gegen Entgelt aufgab, indem sie dem Verkauf zustimmte.

Dies genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG 1974.

Besteuerungsgrundlage:

Die Besteuerungsgrundlage ist das tatsächlich erhaltene Entgelt, also die 200.000 DM.

Der BFH lehnte den Antrag der Klägerin ab, sie so zu stellen, als hätte sie einen Teil des verkauften Grundstücks erhalten.

Die Klägerin konnte nicht erfolgreich argumentieren, dass die Steuer nach einem fiktiven Erwerb bemessen werden sollte, sondern nur nach dem tatsächlich erhaltenen Gegenstand, wie bereits im Senatsurteil vom 17. Februar 1982 II R 160/80 (BFHE 135, 336, BStBl II 1982, 350) festgestellt wurde.

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Fehler bei der Steuerberechnung:

Der BFH stellte fest, dass keine Fehler bei der Berechnung der Steuer ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden seien.

Rechtsgrundlagen und relevante Normen

Das Urteil stützt sich hauptsächlich auf folgende Rechtsnormen:

  • § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG 1974: Diese Vorschrift regelt die Steuerpflicht von Erwerbern, die gegen Entgelt auf ihre Anwartschaft verzichten.
  • § 6 Abs. 4 ErbStG 1974: Diese Norm ergänzt die Bestimmungen zur Bewertung des Erwerbsgegenstandes.
  • BFH-Rechtsprechung: Insbesondere das Urteil vom 30. Oktober 1979 II R 4/76 und das Urteil vom 17. Februar 1982 II R 160/80, welche die Prinzipien zur Bemessung der Steuer nach dem tatsächlich erhaltenen Gegenstand festlegen.

Auswirkungen und Bedeutung des Urteils

Das Urteil des BFH verdeutlicht die steuerlichen Konsequenzen, wenn ein Nachvermächtnisnehmer gegen Entgelt auf seine Anwartschaft verzichtet.

Es klärt, dass solche Vorgänge unter die Regelungen des § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG 1974 fallen und das Entgelt die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer bildet. Zudem stellt es klar, dass die Besteuerung nach dem tatsächlich erhaltenen Gegenstand und nicht nach einem fiktiven Erwerb erfolgt.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Nachvermächtnisnehmer, die gegen Entgelt auf ihre Anwartschaft verzichten, sich darüber im Klaren sein müssen, dass das erhaltene Entgelt steuerpflichtig ist.

Es unterstreicht die Bedeutung klarer vertraglicher Vereinbarungen und die Notwendigkeit, steuerliche Aspekte bei der Gestaltung solcher Verträge zu berücksichtigen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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