Erbschaftsteuer Nachzahlungszinsen als Nachlassverbindlichkeiten

Januar 19, 2018

Erbschaftsteuer Nachzahlungszinsen als Nachlassverbindlichkeiten

FG München 4 K 3189/16

Urteil 15.11.2017

RA und Notar Krau

Das Urteil des Finanzgerichts München vom 15. November 2017 befasst sich mit der Frage,

inwieweit Nachzahlungs- und Erstattungszinsen bei der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen sind.

Der Kläger, Alleinerbe seiner 2011 verstorbenen Mutter, stritt mit dem Finanzamt über die steuerliche Behandlung

von Nachzahlungszinsen als Nachlassverbindlichkeiten und Erstattungszinsen als Teil des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs.

Das Finanzamt setzte ursprünglich die Erbschaftsteuer auf 800.295,62 € fest.

Erbschaftsteuer Nachzahlungszinsen als Nachlassverbindlichkeiten

Der Kläger legte Einspruch ein, unter anderem weil Nachzahlungszinsen aus Steuerforderungen der Erblasserin nicht als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt worden seien.

Zudem bemängelte er die Berücksichtigung von Erstattungszinsen als Teil des erbschaftsteuerlichen Erwerbs.

Im Laufe des Verfahrens wurde die Steuerlast auf 640.555,75 € herabgesetzt, wobei Erstattungszinsen in Höhe

von 375.333,25 € und Nachzahlungszinsen in Höhe von 33.832 € angesetzt wurden.

Das Gericht entschied teilweise zugunsten des Klägers.

Es erkannte, dass die Erstattungszinsen nicht Teil des Nachlasses seien, da sie erst nach dem Tod der Erblasserin entstanden seien.

Demzufolge wurden diese fälschlicherweise bei der Berechnung der Erbschaftsteuer berücksichtigt.

Hingegen lehnte das Gericht den Abzug der nach dem Tod der Erblasserin entstandenen Nachzahlungszinsen als Nachlassverbindlichkeiten ab,

da diese den Erblasser wirtschaftlich nicht mehr belastet hätten.

Erbschaftsteuer Nachzahlungszinsen als Nachlassverbindlichkeiten

Die Erbschaftsteuer des Klägers wurde auf 575.651,75 € herabgesetzt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, da die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist.

RA und Notar Krau

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