Erbschaftsteuer: Neue Regeln für Betriebsvermögen

September 21, 2025

Erbschaftsteuer: Neue Regeln für Betriebsvermögen

RA und Notar Krau

Die Erbschaftsteuer für Unternehmensvermögen soll gerechter werden und die Begünstigung von „Verwaltungs- und Freizeitvermögen“ eindämmen. Bisher gab es Lücken, die es ermöglichten, Vermögen, das nicht direkt der Firma diente (wie z. B. große Geldbestände, Wertpapiere oder Immobilien), steuerlich zu begünstigen.

Verwaltungsvermögen (Cash-GmbHs):

Es gab Bestrebungen, die Steuerbefreiung für Unternehmen zu begrenzen, die hauptsächlich aus Geld, Wertpapieren oder anderen liquiden Mitteln bestehen, die nicht für den Geschäftsbetrieb notwendig sind. Eine Grenze von 10 % des Unternehmenswerts wurde vorgeschlagen. Forderungen, die aus dem normalen Geschäft stammen, wären davon nicht betroffen.

„Junges“ Verwaltungsvermögen:

Das ist Vermögen, das ein Unternehmen kurz vor der Übergabe in den Betrieb eingelegt hat, um es steuerfrei zu vererben. Solche Gestaltungen sollen erschwert werden.

Mehrstöckige Unternehmensstrukturen:

Wenn ein Unternehmen Anteile an einer anderen Firma hält, die selbst viel Verwaltungsvermögen besitzt, soll dieses in voller Höhe angerechnet werden – unabhängig davon, wie gering der Wert der untergeordneten Firma ist.

Lohnsummenklausel:

Eine Steuervergünstigung galt bisher nur für Betriebe mit mehr als 20 Angestellten. Nun wurde klargestellt, dass bei einem Konzern die Gesamtzahl der Angestellten aller verbundenen Unternehmen zählt, um diese Schwelle zu erreichen.

Umschichtung von Vermögen:

Geplant war, dass Unternehmen steuerbegünstigtes Vermögen auch nach der Übergabe in geschäftsrelevante Investitionen umwandeln können, ohne dass die Steuerbegünstigung verloren geht.

Ein Gerichtsurteil hat zudem die Steuerbefreiung für Anteile an einer Kapitalgesellschaft bestätigt, selbst wenn diese über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (z.B. eine KG) gehalten werden. Dies widerspricht der bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung und schafft mehr Klarheit für die Übergabe solcher Strukturen.

Personengesellschaften: Haftung und Kündigung

Neue Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) haben wichtige Fragen zu Personengesellschaften geklärt, wie etwa geschlossene Immobilienfonds oder die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts).

Haftung bei Immobilienfonds:

Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR haften anteilig für Schulden, die schon vor ihrem Beitritt entstanden sind, sofern dies vertraglich vereinbart war. Diese anteilige Haftung bezieht sich auf die gesamte ursprüngliche Schuld und nicht nur auf den Restbetrag.

Außerordentliche Kündigung:

Die Insolvenz eines Mitgesellschafters ist nicht automatisch ein Grund für die außerordentliche Kündigung der gesamten Gesellschaft, wenn der Gesellschaftsvertrag das Ausscheiden des Gesellschafters in diesem Fall regelt. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn die Fortführung der Gesellschaft unzumutbar ist, z. B. weil das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist.

Erbschaftsteuer: Neue Regeln für Betriebsvermögen

Schenkung von Unterbeteiligungen:

Es ist möglich, eine Unterbeteiligung an einem Unternehmen zu verschenken, ohne dass ein Notarvertrag erforderlich ist, solange dem Beschenkten nicht nur Gewinnansprüche, sondern auch Mitspracherechte eingeräumt werden. In diesem Fall gilt die Schenkung als vollzogen, sobald der Vertrag zur Unterbeteiligung abgeschlossen ist.

Kapitalgesellschaften: Haftung, Geschäftsführung und Abfindungen

Gerichtliche Entscheidungen haben die Regeln für GmbHs und AGs in mehreren Punkten präzisiert.

Haftung bei „wirtschaftlicher Neugründung“ (Mantelgesellschaft):

Wenn eine Firma, die nur noch eine leere Hülle ist, wiederbelebt wird, spricht man von einer wirtschaftlichen Neugründung. Werden dabei die gesetzlichen Regeln nicht beachtet, haften die Gesellschafter für Verluste, die bei der Wiederbelebung entstehen.

Pflichten bei Insolvenzgefahr:

Bei Anzeichen einer Krise muss ein GmbH-Geschäftsführer sofort einen unabhängigen Experten beauftragen, um die Zahlungsfähigkeit zu prüfen. Er muss dabei aktiv auf ein schnelles Ergebnis drängen und die Expertise kritisch überprüfen.

Vertretungsvollmachten:

Das Problem der sogenannten „Mehrvertretung“ (wenn eine Person für beide Seiten eines Geschäfts handelt) kann umgangen werden, indem im Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelungen getroffen werden, die die Vertretungsvollmachten klar regeln.

Abfindung beim Squeeze-out:

Beim Squeeze-out werden Kleinaktionäre zwangsweise aus dem Unternehmen gedrängt. Die Höhe der Abfindung muss angemessen sein. Ein Gericht hat klargestellt, dass der Aktienkurs am Tag der Unternehmensankündigung maßgeblich für die Mindesthöhe der Abfindung ist.

Pflichten des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat:

Der Vorstand einer AG hat das Recht und sogar die Pflicht, sich gegen einen Aufsichtsrat zur Wehr zu setzen, der seine Kompetenzen überschreitet und damit die Interessen des Unternehmens verletzt.

Internationales: Erbschaft und Vermögen

Immer häufiger geht es bei Erbschaften um Vermögen, das sich in verschiedenen Ländern befindet.

Erbschaft von ausländischen Anteilen an einer Erbengemeinschaft:

Ein deutsches Gericht hat entschieden, dass der Anteil eines US-Bürgers an einer deutschen Erbengemeinschaft, die auch deutsche Immobilien besitzt, als bewegliches Vermögen gilt. Dies bedeutet, dass die Übertragung nach dem Recht des US-Bundesstaates beurteilt werden kann und auf einen sogenannten „Trust“ (eine Art Treuhand) übergehen kann. Dadurch wird die Nachlassabwicklung bei internationalen Erbfällen vereinfacht.

RA und Notar Krau

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