Erbschaftsteuer nicht als dauernde Last abziehbar 

August 6, 2017

Erbschaftsteuer nicht als dauernde Last abziehbar

BFH X R 63/08

Urteil vom 18.1.2011,

Erbschaftsteuer als Personensteuer i.S. des § 12 Nr. 3 EStG,

Renten,

anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobenen Erbschaftsteuer als dauernde Last

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 18. Januar 2011 entschieden,

dass die nach dem Jahreswert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobene Erbschaftsteuer nicht als dauernde Last abziehbar ist.

Sachverhalt:

Erbschaftsteuer nicht als dauernde Last abziehbar

Die Klägerin erbte von ihrem Ehemann ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück, das ihr monatliche Erbbauzinsen einbrachte.

Sie wählte die Besteuerung des Nießbrauchsrechts nach dem Jahreswert gemäß § 23 ErbStG.

Die hierdurch jährlich anfallende Erbschaftsteuer machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend.

Das Finanzamt lehnte den Abzug ab.

Entscheidung des BFH:

Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts (FG).

Die Erbschaftsteuer ist nicht als dauernde Last abziehbar.

Begründung:

Erbschaftsteuer nicht als dauernde Last abziehbar

  • Erbschaftsteuer als Personensteuer: Der BFH bestätigte seine frühere Rechtsprechung, wonach die Erbschaftsteuer eine Personensteuer im Sinne von § 12 Nr. 3 EStG ist. Personensteuern sind grundsätzlich nicht als Sonderausgaben abziehbar.
  • § 35 EStG a.F. aufgehoben: Die frühere Regelung des § 35 EStG a.F., die eine Ausnahme vom Abzugsverbot für Erbschaftsteuer vorsah, wurde ersatzlos gestrichen.
  • Keine dauernde Last: Die Erbschaftsteuerzahlungen erfüllen nicht die Voraussetzungen für den Abzug als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Zahlungen auf einem „besonderen Verpflichtungsgrund“ beruhen. Dies ist bei der Erbschaftsteuer nicht der Fall.
  • Verfassungsrecht: Der BFH wies die Argumente der Klägerin zurück, die Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) und eine übermäßige Besteuerung (Art. 14 GG) geltend machte. Die Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer ist verfassungsrechtlich zulässig.

Frühere Rechtsprechung überholt:

Der BFH räumte ein, dass die Rechtsprechung vor Einführung des § 35 EStG a.F. den Abzug der Erbschaftsteuer als dauernde Last zugelassen hatte.

Diese Rechtsprechung beruhte jedoch auf der – inzwischen überholten – Annahme, dass die Erbschaftsteuer keine Personensteuer sei.

Keine Gleichheit im Unrecht:

Die Klägerin konnte sich auch nicht darauf berufen, dass die Finanzverwaltung den Abzug bis zum Veranlagungszeitraum 2004 zugelassen hatte.

Der Gleichheitssatz rechtfertigt nicht die Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis.

Fazit:

Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass die Erbschaftsteuer – unabhängig von der gewählten Zahlungsweise

(Sofortbesteuerung oder Jahresbesteuerung) – nicht als dauernde Last abziehbar ist.

Die Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer ist hinzunehmen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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