Erbschaftsteuer nicht als dauernde Last abziehbar 

August 6, 2017
Erbschaftsteuer nicht als dauernde Last abziehbar 

Erbschaftsteuer nicht als dauernde Last abziehbar

BFH X R 63/08

Urteil vom 18.1.2011,

Erbschaftsteuer als Personensteuer i.S. des Paragraf 12 Nr. 3 EStG,

Renten,

anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobenen Erbschaftsteuer als dauernde Last

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 18. Januar 2011 entschieden,

dass die nach dem Jahreswert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobene Erbschaftsteuer nicht als dauernde Last abziehbar ist.

Sachverhalt:

Erbschaftsteuer nicht als dauernde Last abziehbar

Die Klägerin erbte von ihrem Ehemann ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück, das ihr monatliche Erbbauzinsen einbrachte.

Sie wählte die Besteuerung des Nießbrauchsrechts nach dem Jahreswert gemäß Paragraf 23 ErbStG.

Die hierdurch jährlich anfallende Erbschaftsteuer machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend.

Das Finanzamt lehnte den Abzug ab.

Entscheidung des BFH:

Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts (FG).

Die Erbschaftsteuer ist nicht als dauernde Last abziehbar.

Begründung:

Erbschaftsteuer nicht als dauernde Last abziehbar

  • Erbschaftsteuer als Personensteuer: Der BFH bestätigte seine frühere Rechtsprechung, wonach die Erbschaftsteuer eine Personensteuer im Sinne von Paragraf 12 Nr. 3 EStG ist. Personensteuern sind grundsätzlich nicht als Sonderausgaben abziehbar.
  • Paragraf 35 EStG a.F. aufgehoben: Die frühere Regelung des Paragraf 35 EStG a.F., die eine Ausnahme vom Abzugsverbot für Erbschaftsteuer vorsah, wurde ersatzlos gestrichen.
  • Keine dauernde Last: Die Erbschaftsteuerzahlungen erfüllen nicht die Voraussetzungen für den Abzug als dauernde Last nach Paragraf 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Zahlungen auf einem „besonderen Verpflichtungsgrund“ beruhen. Dies ist bei der Erbschaftsteuer nicht der Fall.
  • Verfassungsrecht: Der BFH wies die Argumente der Klägerin zurück, die Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) und eine übermäßige Besteuerung (Art. 14 GG) geltend machte. Die Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer ist verfassungsrechtlich zulässig.

Frühere Rechtsprechung überholt:

Der BFH räumte ein, dass die Rechtsprechung vor Einführung des Paragraf 35 EStG a.F. den Abzug der Erbschaftsteuer als dauernde Last zugelassen hatte.

Diese Rechtsprechung beruhte jedoch auf der – inzwischen überholten – Annahme, dass die Erbschaftsteuer keine Personensteuer sei.

Keine Gleichheit im Unrecht:

Die Klägerin konnte sich auch nicht darauf berufen, dass die Finanzverwaltung den Abzug bis zum Veranlagungszeitraum 2004 zugelassen hatte.

Der Gleichheitssatz rechtfertigt nicht die Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis.

Fazit:

Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass die Erbschaftsteuer – unabhängig von der gewählten Zahlungsweise

(Sofortbesteuerung oder Jahresbesteuerung) – nicht als dauernde Last abziehbar ist.

Die Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer ist hinzunehmen.

RA und Notar Krau

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