Erbschaftsteuer nur teilweise ausgeführte unwirksame letztwillige Verfügung

August 1, 2017

Erbschaftsteuer nur teilweise ausgeführte unwirksame letztwillige Verfügung

BFH II R 46/09

Urteil vom 22.9.2010,

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. September 2010 behandelt die erbschaftsteuerrechtliche Behandlung

einer nur teilweise ausgeführten unwirksamen Verfügung von Todes wegen.

Der Fall:

Die Erblasserin (E) hatte bei einer Geburtstagsfeier geäußert, dass ihre Stieftochter (S) „später einmal ohnehin alles“ erhalte.

E verstarb, ohne ein wirksames Testament zu hinterlassen.

Zwei der vier gesetzlichen Erben verzichteten zugunsten der Stieftochter auf ihren Erbteil.

Erbschaftsteuer nur teilweise ausgeführte unwirksame letztwillige Verfügung

Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegenüber einem der verzichtsbereiten Erben fest und berücksichtigte den Erbverzicht nicht.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BFH entschied, dass die Äußerung der Erblasserin bei der Geburtstagsfeier als eine – zwar formunwirksame – Verfügung von Todes wegen anzusehen ist.

Da diese Verfügung durch den Erbverzicht teilweise ausgeführt wurde, ist dies bei der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.

Zentrale Punkte des Urteils:

  • Unwirksame Verfügung von Todes wegen: Wird eine unwirksame Verfügung von Todes wegen ausgeführt, um den Willen des Erblassers zu erfüllen, ist dies bei der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.
  • Teilweise Ausführung: Es ist nicht erforderlich, dass die unwirksame Verfügung vollständig ausgeführt wird. Auch eine teilweise Ausführung ist beachtlich.
  • Bereicherung: Der Erbe, der auf seinen Erbteil verzichtet, ist nicht bereichert und hat daher keine Erbschaftsteuer zu zahlen.
  • Mündliche Verfügung: Auch eine mündliche Verfügung von Todes wegen kann erbschaftsteuerrechtlich relevant sein.
  • Rechtsirrtum: Ein Rechtsirrtum des Erblassers schließt die Annahme einer Verfügung von Todes wegen nicht aus.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil zeigt, dass auch unwirksame Verfügungen von Todes wegen erbschaftsteuerrechtlich relevant sein können, wenn sie ausgeführt werden, um den Willen des Erblassers zu erfüllen.

Es ist nicht entscheidend, ob die Verfügung formwirksam ist oder nicht.

Entscheidend ist, dass der Erbe nicht bereichert ist.

Das Urteil hat damit große praktische Bedeutung für die erbschaftsteuerliche Behandlung von unwirksamen Verfügungen von Todes wegen.

RA und Notar Krau

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