Erbschaftsteuer Parkhausbetrieb als Verwaltungsvermögen

September 18, 2024

Erbschaftsteuer Parkhausbetrieb als Verwaltungsvermögen

BFH Urteil 28.02.2024 – II R 27/21

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass Parkplätze, die im Rahmen eines Parkhausbetriebs an Dritte vermietet werden,

erbschaftsteuerrechtlich als Verwaltungsvermögen gelten und somit nicht begünstigt sind.

Eine einschränkende Auslegung der entsprechenden Gesetze ist weder systematisch noch verfassungsrechtlich geboten.

Sachverhalt:

  • Der Kläger erbte das Einzelunternehmen seines Vaters, welches ein Parkhaus und eine Tankstelle umfasste.
  • Das Parkhaus war an den Kläger verpachtet, die Tankstelle an eine GmbH.
  • Das Finanzamt stufte das gesamte Grundstück als Verwaltungsvermögen ein, was der Kläger bestritt.

Entscheidung des BFH:

Erbschaftsteuer Parkhausbetrieb als Verwaltungsvermögen

  • Das BFH wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts.
  • Das Parkhaus gehört zum Verwaltungsvermögen, da es an Dritte vermietet wird.
  • Die Rückausnahme für verpachtete Betriebe greift nicht, da das Parkhaus vor der Verpachtung bereits Verwaltungsvermögen war und sein Hauptzweck in der Überlassung von Grundstücksteilen an Dritte besteht.
  • Eine teleologische Reduktion der gesetzlichen Bestimmungen ist nicht geboten, da kein Widerspruch zwischen Wortlaut und Gesetzeszweck besteht.
  • Die Einstufung von Parkhausbetrieben als Verwaltungsvermögen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da der Gesetzgeber bei der Bestimmung des begünstigten Vermögens einen weiten Gestaltungsspielraum hat.

Begründung:

  • Das BFH stützt sich auf den Wortlaut des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG, wonach Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile Verwaltungsvermögen darstellen.
  • Die Rückausnahmen in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG sind abschließend und können nicht erweitert werden.
  • Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigt, dass der Gesetzgeber Beherbergungsbetriebe und Parkhausbetriebe nicht von der Einstufung als Verwaltungsvermögen ausnehmen wollte.
  • Die Einstufung von Parkhausbetrieben als Verwaltungsvermögen ist verfassungsgemäß, da der Gesetzgeber bei der Bestimmung des begünstigten Vermögens einen weiten Gestaltungsspielraum hat und sachliche Gründe für die Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten von Nutzungsüberlassungen vorliegen.

Erbschaftsteuer Parkhausbetrieb als Verwaltungsvermögen

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass die Vermietung von Parkplätzen im Rahmen eines Parkhausbetriebs erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigt ist,

selbst wenn der Betrieb gewerbliche Zusatzleistungen erbringt.

Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit bei der Anwendung der Vorschriften zur erbschaftsteuerlichen

Begünstigung von Betriebsvermögen und unterstreicht den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bestimmung des begünstigten Vermögens.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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