Erbschaftsteuer Pflege als Nachlassverbindlichkeit abziehbar

August 7, 2017
Erbschaftsteuer Pflege als Nachlassverbindlichkeit abziehbar
BFH II B 125/13
v. 26.02.2014

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 26.02.2014 entschieden, dass Aufwendungen des Erben für erbrachte Pflegeleistungen

gegenüber dem Erblasser nur dann als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind, wenn zwischen Erblasser und Erbe ein Schuldverhältnis bestand,

das den Erben zu diesen Leistungen verpflichtete.

Sachverhalt:

Erbschaftsteuer Pflege als Nachlassverbindlichkeit abziehbar

Der Erbe hatte dem Erblasser zu Lebzeiten Pflegeleistungen erbracht und wollte die dafür entstandenen Aufwendungen

als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer geltend machen.

Es bestand jedoch kein Vertrag zwischen dem Erben und dem Erblasser über die Erbringung der Pflegeleistungen.

Entscheidung:

Der BFH entschied, dass die Aufwendungen nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind.

Begründung:

  • Nachlassverbindlichkeiten: Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind nur die vom Erblasser herrührenden Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Dies sind nur die aus Rechtsgründen bestehenden Erblasserschulden.

  • Schuldverhältnis: Ein Abzug von Aufwendungen des Erben für Pflegeleistungen kommt daher nur in Betracht, wenn zwischen dem Erblasser und dem Erben ein Schuldverhältnis bestand, aufgrund dessen der Erbe einen Anspruch auf Vergütung für die Pflegeleistungen hatte.

  • Kein Vertrag: Mangels eines Vertrages über die Pflegeleistungen bestand kein Schuldverhältnis zwischen dem Erben und dem Erblasser.

  • Moralische Verpflichtung: Leistungen, die der Erbe aufgrund einer moralischen Verpflichtung erbringt, sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.

Erbschaftsteuer Pflege als Nachlassverbindlichkeit abziehbar

Fazit:

Der Beschluss des BFH verdeutlicht, dass Aufwendungen des Erben für erbrachte Pflegeleistungen nur dann als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind,

wenn ein Vertrag über die Pflegeleistungen zwischen dem Erben und dem Erblasser bestand.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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