Erbschaftsteuer Pflegefreibetrag
BFH II R 37/15
aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht schließt die Gewährung des Pflegefreibetrags nicht aus
Der Begriff „Pflege gewähren“ in § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist grundsätzlich weit auszulegen
Für die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist es nicht erforderlich,
dass der Erblasser pflegebedürftig i.S. des § 14 Abs. 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch
(hier in der Fassung des Streitjahres 2012) und einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugeordnet war.
Die Klägerin erbte von ihrer Mutter, die sie über 10 Jahre lang bis zu ihrem Tod gepflegt hatte.
Das Finanzamt verweigerte die Gewährung des Pflegefreibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG, da die Klägerin als Tochter der Erblasserin gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet gewesen sei.
Das Finanzgericht gab der Klage statt.
Entscheidung des BFH:
Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts.
Begründung:
Der BFH stellte zunächst die Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegefreibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG dar:
Der BFH entschied, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Gewährung des Pflegefreibetrags nicht entgegensteht.
Begründung:
Der BFH stellte klar, dass der Erwerber die Hilfsbedürftigkeit des Erblassers sowie Art, Dauer, Umfang und Wert der Pflegeleistungen darlegen und glaubhaft machen muss.
An die Darlegung und Glaubhaftmachung sind jedoch keine übersteigerten Anforderungen zu stellen.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts, dass der Klägerin der Pflegefreibetrag zusteht.
Sie hatte ihre Mutter über einen Zeitraum von knapp elf Jahren gepflegt. Der Wert der Pflegeleistungen lag weit über dem Freibetrag von 20.000 Euro.
Leitsätze:
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