Erbschaftsteuer Pudel und Pflegekosten Wann liegt eine Zweckzuwendung vor?

Juli 27, 2017

Erbschaftsteuer Pudel und Pflegekosten Wann liegt eine Zweckzuwendung vor?

BFH II R 62/89

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. November 1992 befasst sich mit der Frage, ob die testamentarische Übertragung eines Hundes

mit der Bitte um dessen Pflege als Zweckzuwendung im Sinne des § 8 ErbStG zu werten ist.

Der Fall:

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament angeordnet, dass ihr Pudel an die Klägerin übergeben werden sollte.

Das Finanzgericht hatte die Anordnung als Auflage gewertet und die voraussichtlichen Pflegekosten als Nachlassverbindlichkeit abgezogen.

Das Finanzamt sah darin eine Zweckzuwendung und setzte Erbschaftsteuer fest.

Erbschaftsteuer Pudel und Pflegekosten Wann liegt eine Zweckzuwendung vor?

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BFH entschied, dass keine Zweckzuwendung vorliegt.

Die Übertragung des Hundes sei nicht mit der Auflage verbunden gewesen, ihn zu pflegen.

Die Erblasserin habe lediglich den Wunsch geäußert, dass der Hund gut versorgt wird.

Zentrale Punkte des Urteils:

  • Zweckzuwendung: Eine Zweckzuwendung liegt vor, wenn der Empfänger Vermögen mit der Auflage erhält, es für einen bestimmten Zweck zu verwenden.
  • Interesse des Zuwendenden: Eine Zweckzuwendung ist nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn der Zuwendende ein Interesse an dem Zweck hat. Entscheidend ist, ob die Zuwendung unmittelbar der Person des Zuwendenden zugutekommt.
  • Tiere als Begünstigte: Tiere können Begünstigte einer Zweckzuwendung sein.
  • Auflage: Eine Auflage ist eine rechtliche Verpflichtung des Erben oder Vermächtnisnehmers. Die mit einem übertragenen Gegenstand einhergehenden Folgelasten stellen keine Auflage dar.
  • Auslegung des Testaments: Bei der Auslegung des Testaments ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen.
  • Kein Vermächtnis: Die Übertragung des Hundes war kein Vermächtnis, da er keinen wirtschaftlichen Wert hatte.
  • Keine Verpflichtung: Die Erblasserin hatte der Klägerin keine Verpflichtung auferlegt, den Hund zu pflegen.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil klärt die Voraussetzungen für die Annahme einer Zweckzuwendung.

Es zeigt, dass nicht jede wohlwollende Bitte des Erblassers als Auflage zu werten ist.

Das Urteil hat damit Bedeutung für die erbschaftsteuerliche Behandlung von Verfügungen von Todes wegen.

 

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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