Erbschaftsteuer rückwirkende Einführung Zugewinngemeinschaft

Juli 26, 2017

Erbschaftsteuer rückwirkende Einführung Zugewinngemeinschaft

BFH II R 64/04

Erbschaftsteuerfestsetzung,

aufgrund Erbvertrags Miterbin,

Güterstand der Gütertrennung,

Güterstand der Zugewinngemeinschaft

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 18. Januar 2006 entschieden, dass die rückwirkende Einführung des Güterstands

der Zugewinngemeinschaft auf den Beginn der Ehe in einem Ehevertrag keine Auswirkungen auf die Erbschaftsteuerberechnung hat.

Sachverhalt

Die Klägerin war Miterbin ihres verstorbenen Ehemannes.

Die Eheleute hatten zunächst im Güterstand der Gütertrennung gelebt und später durch Ehevertrag den Güterstand der Zugewinngemeinschaft eingeführt.

In einem weiteren Ehevertrag vereinbarten sie, dass die Zugewinngemeinschaft rückwirkend auf den Beginn der Ehe gelten soll.

Das Finanzamt berechnete die Erbschaftsteuer auf Basis des Vermögensstandes zum Zeitpunkt der Einführung

des Güterstands der Zugewinngemeinschaft und nicht auf Basis des Vermögensstandes zum Zeitpunkt des Beginns der Ehe.

Die Klägerin klagte gegen den Erbschaftsteuerbescheid.

Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Klage ab.

Erbschaftsteuer rückwirkende Einführung Zugewinngemeinschaft

Die rückwirkende Einführung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft habe keine Auswirkungen auf die Erbschaftsteuerberechnung.

Gesetzliche Regelung

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist beim Tod eines Ehegatten der Betrag, den der überlebende Ehegatte als Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen könnte, erbschaftsteuerfrei.

Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs bleiben ehevertragliche Vereinbarungen unberücksichtigt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG).

Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag vereinbart, gilt als Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes  der Tag des Vertragsabschlusses (§ 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG).   

Verfassungsrechtliche Beurteilung

Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG auf ehevertragliche Vereinbarungen, die vor der Einführung dieser Vorschrift getroffen wurden, ist verfassungsgemäß.

Die Vorschrift stellt zwar eine unechte Rückwirkung dar, diese ist aber zulässig, da das Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der früheren Rechtslage nicht schutzwürdig war.

Schutz der Ehe

Die Neufassung des § 5 Abs. 1 ErbStG stellt auch keinen Eingriff in den verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe dar.

Die Regelung dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und verhindert, dass durch ehevertragliche Vereinbarungen Steuervorteile erzielt werden.

Vertrauensschutz

Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen.

Die Neufassung des § 5 Abs. 1 ErbStG betrifft lediglich den Fall des pauschalierten erbrechtlichen Zugewinnausgleichs.

Die Klägerin hatte verschiedene Möglichkeiten, den güterrechtlichen Zugewinnausgleich durchzuführen

und so die Schenkungsteuerfreiheit auch für die von den Regelungen des BGB abweichenden Vereinbarungen zu erreichen.

BFH II R 64/04

Fazit

Der BFH hat in seinem Urteil klargestellt, dass die rückwirkende Einführung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft

in einem Ehevertrag keine Auswirkungen auf die Erbschaftsteuerberechnung hat.

Die Entscheidung trägt dazu bei, dass die Erbschaftsteuerbelastung nicht durch ehevertragliche Gestaltungen beeinflusst werden kann.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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