Erbschaftsteuer Schenkungsteuer Befreiung Familienheim

Dezember 29, 2024

Erbschaftsteuer Schenkungsteuer Befreiung Familienheim

Zusammenfassung des Artikels von Münch und Jansen, ZEV 2023, 717:

„Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Befreiung des Familienheims – Jüngere Rechtsprechung und verfassungsrechtliche Würdigung“

Der Artikel von Lukas Münch und Jan-Philipp Jansen befasst sich mit den Steuerbefreiungen für das Familienheim im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.

Die Autoren analysieren die aktuellen Regelungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG, die jüngere Rechtsprechung des BFH zu diesem Thema

und untersuchen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Befreiungsvorschriften.

I. Die Befreiungsregelungen im Erbschaftsteuergesetz

Die Befreiungsregelungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG betreffen die Übertragung von Immobilien innerhalb der Familie,

die unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit sind.

Dabei wird zwischen dem Erwerb unter Lebenden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) und dem Erwerb von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b u. 4c ErbStG) unterschieden.

Erbschaftsteuer Schenkungsteuer Befreiung Familienheim

Gemeinsame Voraussetzungen für die Steuerbefreiung:

  • EU- oder EWR-Grundstück: Die Immobilie muss sich im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat befinden. Die Beschränkung auf diese Staaten wird im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit kritisch hinterfragt.
  • Eigentums- oder Miteigentumserwerb: Der Erwerb von Eigentum oder Miteigentum an der Immobilie ist erforderlich. Die Rechtsprechung lehnt die Begünstigung von eigentumsähnlichen Rechtspositionen (z.B. Wohnrecht, Anwartschaftsrecht) ab.
  • Nutzung zu eigenen Wohnzwecken: Die Immobilie muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Beim Erwerb unter Lebenden ist auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung abzustellen. Beim Erwerb von Todes wegen muss die Immobilie vom Erblasser bis zum Erbfall selbst genutzt worden sein. Ausnahmen gelten bei zwingenden Hinderungsgründen (z.B. Pflegebedürftigkeit).
  • Unverzügliche Selbstnutzung durch den Erwerber (nur bei Erwerb von Todes wegen): Der Erwerber muss die Immobilie nach dem Erbfall unverzüglich selbst nutzen. Der BFH räumt hierfür in der Regel eine Frist von 6 Monaten ein.
  • Selbstnutzung über 10 Jahre (nur bei Erwerb von Todes wegen): Die Selbstnutzung muss sich über mindestens 10 Jahre erstrecken. Ausnahmen gelten bei zwingenden Hinderungsgründen.

Erbschaftsteuer Schenkungsteuer Befreiung Familienheim

Besondere Voraussetzungen:

  • Wohnflächenbegrenzung (nur bei Erwerb von Todes wegen durch Kinder): Bei Erwerb durch Kinder ist die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt.

II. Verfassungsrechtliche Würdigung der Befreiungsregelungen

Die Steuerbefreiungen für das Familienheim stellen eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Vermögensarten dar und bedürfen daher einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.

Die Autoren argumentieren, dass aufgrund der potenziell erheblichen finanziellen Ungleichbehandlung ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen ist.

Mögliche Rechtfertigungsgründe:

  • Vereinfachungszweck: Die Befreiungsregelung soll Abgrenzungsprobleme bei der Besteuerung von unbenannten Zuwendungen innerhalb der Familie vermeiden.
  • Schutz des Familiengebrauchsvermögens: Die Steuerbefreiung soll den Erhalt des Familienheims als Lebensmittelpunkt der Familie sicherstellen.
  • Lenkung von Investitionen in Grundvermögen: Die Steuerbefreiung soll Anreize für Investitionen in Immobilien schaffen.

Die Autoren kommen zu dem Schluss, dass keiner dieser Rechtfertigungsgründe die Ungleichbehandlung in verfassungsrechtlich ausreichender Weise rechtfertigt.

  • Der Vereinfachungszweck greift zu kurz, da die meisten Fälle auch ohne die Befreiungsregelung steuerpflichtig wären.
  • Der Schutz des Familiengebrauchsvermögens rechtfertigt die Steuerbefreiung nur, wenn andernfalls eine Veräußerung des Familienheims droht. Da die Regelungen keine Bedürfnisprüfung vorsehen, sind sie nicht zielgenau genug.
  • Die Lenkung von Investitionen in Grundvermögen rechtfertigt nicht die Ungleichbehandlung von Familienheimen gegenüber anderen Immobilien.

III. Fazit und Ausblick

Die Steuerbefreiungsregelungen für Familienheime sind nach Ansicht der Autoren verfassungsrechtlich problematisch.

Erbschaftsteuer Schenkungsteuer Befreiung Familienheim

Sie schlagen vor, die Regelungen entweder durch eine Bedürfnisprüfung zu ergänzen oder ersatzlos zu streichen.

Letzteres wäre konsequent, aber wohl nur im Zusammenhang mit einer Erhöhung der persönlichen Freibeträge politisch realisierbar.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die Autoren kritisieren die Beschränkung der Steuerbefreiung auf EU- und EWR-Grundstücke im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit.
  • Sie hinterfragen die Notwendigkeit der Wohnflächenbegrenzung beim Erwerb von Todes wegen durch Kinder.
  • Sie plädieren für eine restriktive Auslegung der Tatbestandsmerkmale, um eine verfassungswidrige Überbegünstigung zu vermeiden.
  • Sie weisen auf die Bedeutung der jüngeren Rechtsprechung des BFH hin, die zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden hat.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.