
Erbschaftsteuer Schenkungsteuer Befreiung Familienheim
Zusammenfassung des Artikels von Münch und Jansen, ZEV 2023, 717:
„Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Befreiung des Familienheims – Jüngere Rechtsprechung und verfassungsrechtliche Würdigung“
Der Artikel von Lukas Münch und Jan-Philipp Jansen befasst sich mit den Steuerbefreiungen für das Familienheim im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.
Die Autoren analysieren die aktuellen Regelungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG, die jüngere Rechtsprechung des BFH zu diesem Thema
und untersuchen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Befreiungsvorschriften.
I. Die Befreiungsregelungen im Erbschaftsteuergesetz
Die Befreiungsregelungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG betreffen die Übertragung von Immobilien innerhalb der Familie,
die unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit sind.
Dabei wird zwischen dem Erwerb unter Lebenden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) und dem Erwerb von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b u. 4c ErbStG) unterschieden.
Gemeinsame Voraussetzungen für die Steuerbefreiung:
Besondere Voraussetzungen:
II. Verfassungsrechtliche Würdigung der Befreiungsregelungen
Die Steuerbefreiungen für das Familienheim stellen eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Vermögensarten dar und bedürfen daher einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.
Die Autoren argumentieren, dass aufgrund der potenziell erheblichen finanziellen Ungleichbehandlung ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen ist.
Mögliche Rechtfertigungsgründe:
Die Autoren kommen zu dem Schluss, dass keiner dieser Rechtfertigungsgründe die Ungleichbehandlung in verfassungsrechtlich ausreichender Weise rechtfertigt.
III. Fazit und Ausblick
Die Steuerbefreiungsregelungen für Familienheime sind nach Ansicht der Autoren verfassungsrechtlich problematisch.
Sie schlagen vor, die Regelungen entweder durch eine Bedürfnisprüfung zu ergänzen oder ersatzlos zu streichen.
Letzteres wäre konsequent, aber wohl nur im Zusammenhang mit einer Erhöhung der persönlichen Freibeträge politisch realisierbar.
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