Erbschaftsteuer Steuerbefreiung Familienheim

August 2, 2017

Erbschaftsteuer Steuerbefreiung Familienheim

BFH II R 39/13

Urteil vom 23.6.2015,

Steuerbefreiung für ein Familienheim oder ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück im Fall der Erbauseinandersetzung

RA und Notar Krau

Das Urteil des II. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Juni 2015 behandelt die Frage, wie die Steuerbefreiungen für Familienheime (Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG)

und zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (Paragraf 13c ErbStG) im Fall der Erbauseinandersetzung anzuwenden sind.

Sachverhalt:

Der Kläger und seine Schwester erbten von ihrem Vater ein Zweifamilienhaus.

Eine Wohnung wurde vom Vater und der Schwester bewohnt, die andere Wohnung war vermietet.

Erbschaftsteuer Steuerbefreiung Familienheim

Im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhielt der Kläger das Zweifamilienhaus als Alleineigentum.

Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiungen nur anteilig, entsprechend der Erbquote des Klägers.

Kernaussagen des Urteils:

  • Familienheim:

    • Ein Familienheim im Sinne des Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG liegt vor, wenn der Erbe die Wohnung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbstnutzung bestimmt.
    • Dazu muss der Erbe innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung fassen und durch den Einzug in die Wohnung umsetzen.
    • Im Regelfall ist ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall angemessen.
  • Erbauseinandersetzung:

    • Erwirbt ein Miterbe im Rahmen der Erbauseinandersetzung das Alleineigentum an einem Familienheim oder einem zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück, erhöht sich sein begünstigtes Vermögen.
    • Die Steuerbefreiungen sind dann ausgehend vom gesamten Wert des Grundstücks zu gewähren.
    • Dies gilt unabhängig davon, ob die Erbauseinandersetzung zeitnah, d.h. innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall, erfolgt.
  • Begünstigungstransfer:

    • Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG ermöglicht einen Begünstigungstransfer.
    • Der Erbe, der im Rahmen der Erbauseinandersetzung das Alleineigentum an einem begünstigten Grundstück erhält, wird so gestellt, als hätte er das Grundstück von Anfang an als Alleineigentum erworben.

Erbschaftsteuer Steuerbefreiung Familienheim

Entscheidung des BFH:

Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück.

Das Finanzgericht hatte zu Recht entschieden, dass die Steuerbefreiungen ausgehend vom gesamten Wert des Zweifamilienhauses zu gewähren sind.

Fazit:

Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass die Steuerbefreiungen für Familienheime und zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke auch im Fall der Erbauseinandersetzung Anwendung finden.

Erwirbt ein Erbe im Rahmen der Erbauseinandersetzung das Alleineigentum an einem begünstigten Grundstück, erhöht sich sein begünstigtes Vermögen.

Die Steuerbefreiungen sind dann ausgehend vom gesamten Wert des Grundstücks zu gewähren.

Zusätzliche Informationen:

  • Das Urteil enthält detaillierte Ausführungen zu den Voraussetzungen der Steuerbefreiungen für Familienheime und zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke.
  • Der BFH erläutert die Bedeutung des Begünstigungstransfers im Rahmen der Erbauseinandersetzung.
  • Das Urteil stellt klar, dass die Steuerbefreiungen auch dann gewährt werden, wenn die Erbauseinandersetzung nicht zeitnah zum Erbfall erfolgt.

 

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.