Erbschaftsteuer Steuerbefreiung Familienheim für nicht bebautes Grundstück – FG München 4 K 2568/16

Juni 10, 2022

Erbschaftsteuer Steuerbefreiung Familienheim für nicht bebautes Grundstück – FG München 4 K 2568/16, Urteil vom 05.04.2018

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Sachverhalt:

Die Klägerin erbte von ihrer Mutter eine Eigentumswohnung in einem Zweifamilienhaus, die sich auf einem Grundstück (Flur-Nr. …) befand.

Neben diesem Grundstück lag ein weiteres, unbebautes Grundstück (Flur-Nr. …/12), das ebenfalls zum Nachlass gehörte.

Die Klägerin nutzte die Wohnung nach dem Tod der Mutter selbst.

Im Erbschaftsteuerverfahren machte sie die Steuerbefreiung für das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG geltend.

Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung für die Wohnung, nicht aber für das unbebaute Grundstück.

Streitpunkt:

Steht der Klägerin die Steuerbefreiung für das Familienheim auch für das unbebaute Grundstück zu?

Entscheidung des Finanzgerichts:

Erbschaftsteuer Steuerbefreiung Familienheim für nicht bebautes Grundstück – FG München 4 K 2568/16

Das Finanzgericht München wies die Klage ab.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Steuerbefreiung für das unbebaute Grundstück.

Begründung:

  • Voraussetzungen der Steuerbefreiung: Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG setzt voraus, dass der Erwerb von Todes wegen ein bebautes Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG betrifft. Das Grundstück muss beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt sein.
  • Kein bebautes Grundstück: Das unbebaute Grundstück (Flur-Nr. …/12) ist kein bebautes Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG. Daher ist die Voraussetzung für die Steuerbefreiung nicht erfüllt.
  • Keine wirtschaftliche Einheit: Die Klägerin argumentierte, dass die beiden Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden. Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG eng auszulegen. Daher ist nur das grundbuchrechtlich erfasste Grundstück steuerbefreit, auf dem sich das Familienheim befindet. Angrenzende, unbebaute Grundstücke sind nicht begünstigt, selbst wenn sie wirtschaftlich zum Familienheim gehören.
  • Keine extensive Auslegung: Steuerbefreiungsvorschriften sind grundsätzlich eng auszulegen. Das Gericht darf die Steuerbefreiung nicht über den Wortlaut des Gesetzes hinaus ausdehnen.

Erbschaftsteuer Steuerbefreiung Familienheim für nicht bebautes Grundstück – FG München 4 K 2568/16

Fazit:

Das Finanzgericht München hat entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Steuerbefreiung für das unbebaute Grundstück hat.

Das Grundstück ist kein bebautes Grundstück im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.

Auch die Argumentation, dass die beiden Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden, wurde vom Gericht nicht anerkannt.

Ergänzende Hinweise:

  • Das Urteil zeigt, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung des Familienheims eng auszulegen sind.
  • Die Steuerbefreiung ist nur für das bebaute Grundstück zu gewähren, auf dem sich das Familienheim befindet.
  • Angrenzende, unbebaute Grundstücke sind nicht begünstigt, selbst wenn sie wirtschaftlich zum Familienheim gehören.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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