BFH II R 46/13

Juni 4, 2022
KI generiertes Symbolbild

BFH II R 46/13

Erbschaftsteuer

Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten

hinterzogene Einkommensteuer

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

  • Die Erblasserin hatte Kapitalerträge aus ausländischen Konten nicht versteuert.
  • Nach ihrem Tod deckte der Erbe die Steuerhinterziehung auf und informierte das Finanzamt.
  • Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer fest und berücksichtigte diese als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer.
  • Der Erbe klagte, da er die materiell-rechtlich zutreffenden Steuernachforderungen geltend machen wollte.

BFH II R 46/13

Entscheidung:

  • Der BFH wies die Klage ab.
  • Hinterzogene Steuern können nur als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, wenn sie tatsächlich festgesetzt werden.
  • Eine zeitnahe Unterrichtung des Finanzamts durch den Erben reicht nicht aus.
  • Das Bereicherungsprinzip des Erbschaftsteuergesetzes erfordert eine wirtschaftliche Belastung des Erben durch die Steuerschuld.

Begründung:

  • Der Stichtag für die Erbschaftsteuer ist der Todeszeitpunkt.
  • Zu diesem Zeitpunkt war die Steuerhinterziehung noch nicht aufgedeckt und die Steuer daher keine wirtschaftliche Belastung.
  • Die spätere Festsetzung der Steuer ändert daran nichts.
  • Der Erbe wird durch die Steuerhinterziehung nicht bereichert, da er die Steuern ohnehin hätte zahlen müssen.

BFH II R 46/13

Auswirkungen:

  • Erben, die eine Steuerhinterziehung des Erblassers aufdecken, sollten die Steuern trotzdem beim Finanzamt anmelden.
  • Nur so können sie eine Festsetzung der Steuer und damit den Abzug als Nachlassverbindlichkeiten erreichen.
  • Es ist jedoch möglich, dass die Steuer nicht festgesetzt wird und der Erbe die Steuern dann endgültig nicht zahlen muss.

Hinweis:

  • Diese Zusammenfassung ist lediglich eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zusätzliche Informationen:

  • Das Urteil ist für Erben relevant, die eine Steuerhinterziehung des Erblassers aufdecken.
  • Es ist wichtig zu wissen, dass hinterzogene Steuern nur als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden können, wenn sie tatsächlich festgesetzt werden.
  • Erben sollten sich im Zweifelsfall von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

BFH II R 46/13

Der Erbe kann eine vom Erblasser hinterzogene Einkommensteuer, die auch nach dem Eintritt des Erbfalls nicht festgesetzt wurde,

selbst dann nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen, wenn er das für die Festsetzung der Einkommensteuer zuständige FA zeitnah über die Steuerangelegenheit unterrichtet hat.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. Februar 2013 3 K 365/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

RA und Notar Krau

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