Erbschaftsteuer Steuervergünstigung Betriebsvermögen
FG Düsseldorf 4 K 6867/04 Erb – Betriebsvermögen vermacht – für das der Freibetrag nach Paragraf 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG zu gewähren sei
RA und Notar Krau
Ein Kläger erbte von seiner Lebensgefährtin Anteile an einer GmbH und eine stille Beteiligung an dem Unternehmen der GmbH.
Die GmbH war kurz vor dem Tod der Erblasserin gegründet worden und diente der Verwaltung ihres Wertpapierdepots.
Der Kläger machte für die ererbten Anteile den Freibetrag für Betriebsvermögen nach Paragraf 13a ErbStG geltend.
Das Finanzamt versagte den Freibetrag mit der Begründung, dass ein Gestaltungsmissbrauch vorliege.
Die Entscheidung:
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung des Finanzamts.
Es sah in der Gestaltung einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts im Sinne des Paragraf 42 AO.
Begründung:
Auswirkungen des Urteils:
Das Urteil zeigt, dass die Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen nicht missbraucht werden dürfen, um Steuern zu sparen.
Werden künstliche Gestaltungen gewählt, die keinem wirtschaftlichen Zweck dienen, kann der Freibetrag versagt werden.
Hinweise für die Praxis:
Fazit:
Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist ein wichtiger Hinweis darauf, dass die Finanzverwaltung und die Gerichte Gestaltungen,
die ausschließlich der Steuerminderung dienen, kritisch prüfen.
Es ist daher ratsam, sich bei der Gestaltung von Vermögensübertragungen von einem Steuerberater beraten zu lassen.
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