Erbschaftsteuer Steuervergünstigung Betriebsvermögen

September 17, 2017

Erbschaftsteuer Steuervergünstigung Betriebsvermögen

FG Düsseldorf 4 K 6867/04 Erb – Betriebsvermögen vermacht – für das der Freibetrag nach Paragraf 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG zu gewähren sei

RA und Notar Krau

Ein Kläger erbte von seiner Lebensgefährtin Anteile an einer GmbH und eine stille Beteiligung an dem Unternehmen der GmbH.

Die GmbH war kurz vor dem Tod der Erblasserin gegründet worden und diente der Verwaltung ihres Wertpapierdepots.

Der Kläger machte für die ererbten Anteile den Freibetrag für Betriebsvermögen nach Paragraf 13a ErbStG geltend.

Das Finanzamt versagte den Freibetrag mit der Begründung, dass ein Gestaltungsmissbrauch vorliege.

Die Entscheidung:

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung des Finanzamts.

Es sah in der Gestaltung einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts im Sinne des Paragraf 42 AO.

Begründung:

Erbschaftsteuer Steuervergünstigung Betriebsvermögen

  • Unangemessenheit der Gestaltung: Das Gericht stellte fest, dass die Gründung der GmbH und die Einbringung des Wertpapierdepots in die GmbH in keinem Verhältnis zum Wert des Depots standen. Es wäre ausreichend gewesen, einen Vermögensverwalter zu beauftragen.
  • Steuerminderungsabsicht: Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Gestaltung ausschließlich der Steuerminderung dienen sollte. Dies ergab sich aus den Umständen des Falls, insbesondere aus dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse (Gründung der GmbH kurz vor dem Tod der Erblasserin) und den Erläuterungen in der Sondereröffnungsbilanz.
  • Fehlende wirtschaftliche Gründe: Das Gericht konnte keine wirtschaftlichen oder sonstigen beachtlichen Gründe für die Gestaltung erkennen. Die Vermögenswerte sollten nach dem Erwerb durch den Kläger lediglich seiner privaten Versorgung dienen.
  • Missbrauchsabsicht: Das Gericht ging davon aus, dass die Erblasserin und ihre Berater mit der erforderlichen Missbrauchsabsicht gehandelt haben.
  • Fortführung der Gestaltung: Der Kläger führte die Gestaltung fort, indem er den Freibetrag für Betriebsvermögen in Anspruch nahm.

Auswirkungen des Urteils:

Erbschaftsteuer Steuervergünstigung Betriebsvermögen

Das Urteil zeigt, dass die Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen nicht missbraucht werden dürfen, um Steuern zu sparen.

Werden künstliche Gestaltungen gewählt, die keinem wirtschaftlichen Zweck dienen, kann der Freibetrag versagt werden.

Hinweise für die Praxis:

  • Gestaltungen müssen angemessen sein: Steuerliche Gestaltungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Ziel stehen.
  • Wirtschaftliche Gründe müssen vorliegen: Es müssen wirtschaftliche oder sonstige beachtliche Gründe für die Gestaltung vorliegen.
  • Keine rein steuerlichen Motive: Die Gestaltung darf nicht ausschließlich der Steuerminderung dienen.

Fazit:

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist ein wichtiger Hinweis darauf, dass die Finanzverwaltung und die Gerichte Gestaltungen,

die ausschließlich der Steuerminderung dienen, kritisch prüfen.

Es ist daher ratsam, sich bei der Gestaltung von Vermögensübertragungen von einem Steuerberater beraten zu lassen.

RA und Notar Krau

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