Erbschaftsteuer teilweise selbstgenutztes oder vermietetes Hausgrundstück

Juni 10, 2022

erbschaftsteuerliche Begünstigung teilweise selbstgenutztes teilweise vermietetes Hausgrundstück – Niedersächsisches FG 3 K 525/12, Urteil vom 26.09.2013

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

In diesem Rechtsstreit geht es um die erbschaftsteuerliche Begünstigung eines Grundstücks, das teilweise vom Erben selbst genutzt und teilweise vermietet wurde.

Der Kläger und seine Schwester erbten das Grundstück von ihrem Vater.

Ein Teil wurde von ihnen gemeinsam bewohnt, der Rest wurde vermietet.

Nach dem Tod des Vaters zog der Kläger mit seiner Familie in das Grundstück.

Die Erbschaftsteuer wurde zuerst geschätzt und dann reduziert, wobei nur teilweise Steuerbefreiungen gewährt wurden.

Der Kläger klagte und argumentierte, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim auch für den im Rahmen der Erbauseinandersetzung erworbenen Anteil gelten sollte.

Das Finanzamt lehnte dies ab und argumentierte, dass eine zeitnahe Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten erforderlich sei.

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und gewährte die Steuerbefreiung für den gesamten selbstgenutzten Anteil des Grundstücks.

Es befand, dass die zeitnahe Erbauseinandersetzung nicht zwingend innerhalb von sechs Monaten erfolgen müsse, solange das Familienheim unverzüglich nach dem Erbfall zur Selbstnutzung bestimmt sei.

Der Kläger erfüllte diese Bedingungen, da er bereits im Dezember 2011 in das Familienheim eingezogen war.

Daher wurde die Erbschaftsteuer herabgesetzt.

– Inhaltsverzeichnis:

II. Tatbestand

  • Erbschaftssteuer unterliegt dem Erwerb von Todes wegen
  • Steuerbefreiung für das Familienheim nach Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG

III. Rechtsstreit und Argumente

  • Kläger erbte das Grundstück zusammen mit seiner Schwester
  • Teil des Grundstücks gemeinsam bewohnt, der Rest vermietet
  • Erbschaftsteuer durch Schätzung festgesetzt, später reduziert
  • Kläger argumentierte, dass Steuerbefreiung für den im Rahmen der Erbauseinandersetzung erworbenen Anteil gelten sollte
  • Finanzamt lehnte dies ab und argumentierte, dass eine zeitnahe Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten erforderlich sei

IV. Entscheidung des Gerichts

  • Gericht entschied zugunsten des Klägers und gewährte Steuerbefreiung für den gesamten selbstgenutzten Anteil des Grundstücks
  • Feststellung, dass zeitnahe Erbauseinandersetzung nicht zwingend innerhalb von sechs Monaten erfolgen muss, solange das Familienheim unverzüglich nach dem Erbfall zur Selbstnutzung bestimmt ist
  • Kläger erfüllte diese Bedingungen, da er bereits im Dezember 2011 in das Familienheim eingezogen war
  • Erbschaftsteuer wurde herabgesetzt

V. Fazit

  • Gericht gewährte Steuerbefreiung für den gesamten selbstgenutzten Anteil des Grundstücks, da die Bedingungen erfüllt waren
RA und Notar Krau

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