Erbschaftsteuer Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis

Januar 14, 2018

Erbschaftsteuer Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis

BFH II R 7/07

RA und Notar Krau

Das Urteil betrifft die steuerrechtliche Bewertung eines Übernahmerechtsvermächtnisses, bei dem der Kläger das Recht hatte, den Hof des Erblassers zu übernehmen.

Wesentliche Punkte sind:

Der Gegenstand eines Übernahmerechtsvermächtnisses ist nicht das Recht selbst (Gestaltungsrecht), sondern die aufschiebend

bedingte Forderung des Vermächtnisnehmers, die sich gegen den Beschwerten richtet (Paragraf 2174 BGB).

Dies stellt eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung dar, die das Gestaltungsrecht als Erwerbsgegenstand betrachtete.

Die Forderungen aus Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnissen sind mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) und nicht mit dem Steuerwert des vermachten Gegenstands zu bewerten.

Erbschaftsteuer Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis

Wenn das Vermächtnis begünstigtes Vermögen gemäß Paragraf 13a ErbStG betrifft, hat der Vermächtnisnehmer Anspruch auf die entsprechenden Steuervergünstigungen,

auch bei einem Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis.

Im vorliegenden Fall übertrug der Erblasser seinem Sohn (dem Kläger) ein Übernahmerecht für den Hof, das mit der Verpflichtung verbunden war,

eine Rente an die Witwe des Erblassers zu zahlen und ihr Wohnrecht zu gewähren.

Das Finanzamt bewertete den Erwerb mit dem gemeinen Wert des Hofes, verweigerte aber die Steuervergünstigungen.

Das Gericht stellte klar, dass der Erwerb mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist, aber der Kläger trotzdem Anspruch auf die Steuervergünstigungen gemäß Paragraf 13a ErbStG hat.

Damit wurden sowohl die Revision des Klägers als auch des Finanzamtes zurückgewiesen.

RA und Notar Krau

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