Erbschaftsteuer Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis
BFH II R 7/07
Das Urteil betrifft die steuerrechtliche Bewertung eines Übernahmerechtsvermächtnisses, bei dem der Kläger das Recht hatte, den Hof des Erblassers zu übernehmen.
Wesentliche Punkte sind:
Der Gegenstand eines Übernahmerechtsvermächtnisses ist nicht das Recht selbst (Gestaltungsrecht), sondern die aufschiebend
bedingte Forderung des Vermächtnisnehmers, die sich gegen den Beschwerten richtet (§ 2174 BGB).
Dies stellt eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung dar, die das Gestaltungsrecht als Erwerbsgegenstand betrachtete.
Die Forderungen aus Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnissen sind mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) und nicht mit dem Steuerwert des vermachten Gegenstands zu bewerten.
Wenn das Vermächtnis begünstigtes Vermögen gemäß § 13a ErbStG betrifft, hat der Vermächtnisnehmer Anspruch auf die entsprechenden Steuervergünstigungen,
auch bei einem Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis.
Im vorliegenden Fall übertrug der Erblasser seinem Sohn (dem Kläger) ein Übernahmerecht für den Hof, das mit der Verpflichtung verbunden war,
eine Rente an die Witwe des Erblassers zu zahlen und ihr Wohnrecht zu gewähren.
Das Finanzamt bewertete den Erwerb mit dem gemeinen Wert des Hofes, verweigerte aber die Steuervergünstigungen.
Das Gericht stellte klar, dass der Erwerb mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist, aber der Kläger trotzdem Anspruch auf die Steuervergünstigungen gemäß § 13a ErbStG hat.
Damit wurden sowohl die Revision des Klägers als auch des Finanzamtes zurückgewiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.