Erbschaftsteuer Übernahmerecht Vorausvermächtnis  

September 18, 2017

Erbschaftsteuer Übernahmerecht Vorausvermächtnis

FG Baden-Württemberg 9 K 249/97

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Erblasser räumte seinem Sohn (Kläger) im Testament das Recht ein, ein Grundstück zu 80% des Verkehrswertes zu übernehmen.

Nach dem Tod des Erblassers übte der Kläger dieses Recht aus.

Streitig war die erbschaftsteuerliche Behandlung dieses Übernahmerechts.

Leitsätze:

  • Handelt es sich bei einem Übernahmerecht um ein Vorausvermächtnis i.S.d. § 2150 BGB, ist der durch die Ausübung entstehende Anspruch auf Eigentumsverschaffung am Grundstück mit dessen Einheitswert, nicht mit dem gemeinen Wert, anzusetzen.
  • Der zu zahlende Übernahmepreis ist als Verpflichtung zur Erlangung des Erwerbs i.S.v. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG zu berücksichtigen.

Tenor:

Erbschaftsteuer Übernahmerecht Vorausvermächtnis

Die Klage wurde stattgegeben.

Das Finanzamt hatte das Übernahmerecht zu Unrecht mit dem gemeinen Wert angesetzt.

Entscheidungsgründe:

I. Abgrenzung Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis:

  • Eine Teilungsanordnung ist für die Erbschaftsteuer unerheblich.
  • Ein Vorausvermächtnis liegt vor, wenn ein Miterbe neben seinem Erbteil einen zusätzlichen Vermögensvorteil erhält.
  • Indizien für ein Vorausvermächtnis sind:
    • Wertmäßige Begünstigung eines Miterben
    • Zuweisung eines Nachlassgegenstandes ohne vollen Wertausgleich
    • Absicht des Erblassers, einen Miterben zu begünstigen

II. Das Übernahmerecht als Vorausvermächtnis:

  • Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Vorausvermächtnis, da der Kläger das Grundstück zu einem Vorzugspreis erwerben konnte.

III. Bewertung des Übernahmerechts:

  • Gegenstand des Erwerbs ist nicht das Übernahmerecht selbst, sondern der Anspruch auf Eigentumsverschaffung am Grundstück.
  • Dieser Anspruch ist nicht mit dem gemeinen Wert, sondern mit dem Einheitswert zu bewerten.
  • Der Übernahmepreis ist als Verpflichtung zur Erlangung des Erwerbs abzuziehen.
  • Der auf den Kläger entfallende Anteil am Übernahmepreis ist
    steuererhöhend zu berücksichtigen.

Konsequenzen für die Praxis:

  • Das Urteil verdeutlicht die erbschaftsteuerliche Behandlung von
    Übernahmerechten.
  • Es differenziert zwischen Teilungsanordnung und
    Vorausvermächtnis.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der
    Erbschaftsteuerplanung und -gestaltung.

Erbschaftsteuer Übernahmerecht Vorausvermächtnis

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil befasst sich mit der Abgrenzung von zivilrechtlichen und
    steuerrechtlichen Aspekten bei der Bewertung von
    Übernahmerechten.
  • Es zeigt die Bedeutung der
    erbschaftsteuerlichen
    Konsequenzen bei der Gestaltung von Testamenten auf.

Wichtige Punkte in Kürze:

  • Übernahmerechte können Vorausvermächtnisse sein.
  • Vorausvermächtnisse sind mit dem Einheitswert zu bewerten.
  • Der Übernahmepreis ist als Verpflichtung zur Erlangung des Erwerbs
    abzugsfähig.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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