Erbschaftsteuer Übernahmevermächtnis Betriebsvermögensfreibetrag
FG Baden-Württemberg 9 K 23/05
Übernahmevermächtnis als begünstigter Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 13a ErbStG
Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids gem. § 138 Abs. 5 BewG
Sachverhalt:
Ein Landwirt vererbte seinen Hof an seine vier Söhne zu gleichen Teilen.
Im Erbvertrag räumte er dem Kläger, seinem ältesten Sohn, ein Übernahmerecht für den landwirtschaftlichen Betrieb ein.
Streitig war die erbschaftsteuerliche Behandlung dieses Übernahmerechts, insbesondere die Bewertung und die Anwendbarkeit des Betriebsvermögensfreibetrags nach § 13a ErbStG.
Tenor:
Die Klage wurde teilweise stattgegeben.
Das Finanzamt hatte den Betriebsvermögensfreibetrag zu Unrecht nicht gewährt.
Entscheidungsgründe:
I. Übernahmevermächtnis:
Dem Kläger wurde ein Übernahmerecht durch Vorausvermächtnis zugewendet.
Es handelte sich nicht um ein Sachvermächtnis, da der landwirtschaftliche Betrieb nicht als solcher vermacht wurde.
Das Übernahmerecht war mit dem Verkehrswert des landwirtschaftlichen Betriebs zu bewerten.
II. Betriebsvermögensfreibetrag:
Der Erwerb des Klägers war gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG begünstigt.
Der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Zweck des § 13a ErbStG sprechen für eine Begünstigung des Übernahmevermächtnisses.
Der Kläger hat als Letzterwerber den Betrieb erworben und fortgeführt.
Der Freibetrag stand dem Kläger als Vorausvermächtnisnehmer in voller Höhe zu.
III. Begünstigtes Vermögen:
Zum begünstigten Vermögen gehörte der landwirtschaftliche Betrieb mit Ausnahme des Wohnteils.
Der Bewertungsabschlag wurde auf der Grundlage des um den Wohnteil reduzierten Werts des Betriebs berechnet.
IV. Abzugsverbot:
Das Wohnrecht und die Geldrente zugunsten der Ehefrau des Erblassers unterlagen dem Abzugsverbot nach § 25 ErbStG.
V. Berechnung der Erbschaftsteuer:
Die Erbschaftsteuer wurde unter Berücksichtigung des Betriebsvermögensfreibetrags und des Abzugsverbots neu berechnet.
Konsequenzen für die Praxis:
Das Urteil verdeutlicht die erbschaftsteuerliche Behandlung von Übernahmevermächtnissen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichem Vermögen.
Es zeigt, dass auch Übernahmevermächtnisse unter die Begünstigungsregelung des § 13a ErbStG fallen können.
Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Gestaltung von Erbverträgen und die
Übertragung von landwirtschaftlichen Betrieben.
Zusätzliche Hinweise:
Das Urteil befasst sich mit der Abgrenzung zwischen Sachvermächtnis und Übernahmevermächtnis.
Es beleuchtet den Zweck und die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a ErbStG.
Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Erbschaftsteuerplanung und -gestaltung.
Übernahmevermächtnisse können unter § 13a ErbStG fallen.
Der Verkehrswert des übernommenen Betriebs ist maßgeblich für die Bewertung.
Der Wohnteil des Betriebs gehört nicht zum begünstigten Vermögen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.