Erbschaftsteuer unentgeltlich erworbener Nießbrauch an Anteil Personengesellschaft

Januar 12, 2018

Erbschaftsteuer unentgeltlich erworbener Nießbrauch an Anteil Personengesellschaft

BFH II R 67/09

Urteil 1.9.2011

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. September 2011 behandelt die erbschaftsteuerliche Bewertung

eines unentgeltlich erworbenen Nießbrauchs an einem Anteil einer Personengesellschaft nach dem früheren Recht, das vor 2009 galt.

Im vorliegenden Fall übertrug ein Gesellschafter seinen Kommanditanteil an seiner Tochter (T) und diese bestellte ihm einen Nießbrauch an 40 % des Anteils.

Zudem wurde für den Fall seines Todes ein Nießbrauch zugunsten seiner Ehefrau (Klägerin) vereinbart.

Der Ehemann verstarb 2006, woraufhin die Klägerin den Nießbrauch erhielt.

Erbschaftsteuer unentgeltlich erworbener Nießbrauch an Anteil Personengesellschaft

Die Streitfrage drehte sich um die Erbschaftsteuer auf den Nießbrauch sowie ein anteiliges Gesellschafterdarlehen.

Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer an, berücksichtigte jedoch nicht den Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin ab und argumentierte, dass der Nießbrauch keine Gesellschafterstellung,

sondern nur ein dingliches Nutzungsrecht begründe, weshalb keine Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG gewährt werden könnten.

Der BFH hob das Urteil des FG auf und entschied, dass der Nießbrauch bei der Bemessung der Erbschaftsteuer nicht angesetzt werden muss,

wenn der überlebende Ehegatte durch den Nießbrauch Mitunternehmer der Personengesellschaft geworden ist.

Für die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG ist es ausreichend, dass die ertragsteuerliche Mitunternehmerstellung auf den Ehegatten übergeht,

ohne dass eine zivilrechtliche Beteiligung erforderlich ist.

Erbschaftsteuer unentgeltlich erworbener Nießbrauch an Anteil Personengesellschaft

Der BFH stellte klar, dass der Nießbrauch als immaterielles Wirtschaftsgut des betrieblichen Anlagevermögens anzusehen ist und daher steuerrechtlich nicht angesetzt wird.

Die Erbschaftsteuer wurde entsprechend herabgesetzt, da die Klägerin Mitunternehmerin wurde und der Nießbrauch zum Sonderbetriebsvermögen zählt.

Zudem gewährte der BFH der Klägerin den Bewertungsabschlag für das übergegangene Gesellschafterdarlehen.

Der BFH senkte somit die Erbschaftsteuer von ursprünglich 230.223 EUR auf 139.479 EUR.

RA und Notar Krau

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