Erbschaftsteuer Untervermächtnis als Nachlassverbindlichkeit abziehbar 

August 3, 2017

Erbschaftsteuer Untervermächtnis als Nachlassverbindlichkeit abziehbar

BFH II R 21/13

Urteil vom 22.7.2015,

§ 13a ErbStG,

begünstigte Beteiligung an Personengesellschaft

RA  und Notar Krau

Kernaussage:

Der BFH entschied, dass ein auf Zahlung von Geld gerichtetes Untervermächtnis auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abziehbar ist,

wenn der vermächtnisweise Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft nach § 13a ErbStG begünstigt ist.

Erbschaftsteuer Untervermächtnis als Nachlassverbindlichkeit abziehbar

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Nachlassverbindlichkeit und dem begünstigten Vermögen ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Sachverhalt:

Die Klägerin erbte von ihrem Vater einen Anteil an einer GmbH & Co. KG.

Dieser Erwerb war nach § 13a ErbStG begünstigt.

Die Klägerin war jedoch mit einem Untervermächtnis beschwert, an die Ehefrau des Erblassers eine lebenslange Rente zu zahlen.

Das Finanzamt kürzte den Abzug dieser Rentenschuld als Nachlassverbindlichkeit, da es einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem begünstigten Erwerb annahm.

Entscheidung des BFH:

Der BFH gab der Revision der Klägerin statt und entschied, dass die Rentenschuld in voller Höhe abziehbar ist.

Erbschaftsteuer Untervermächtnis als Nachlassverbindlichkeit abziehbar

Begründung im Detail:

  1. Abziehbarkeit von Nachlassverbindlichkeiten: Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Nr. 2 ErbStG können Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, einschließlich Untervermächtnissen, vom Wert des Erwerbs abgezogen werden.

  2. Wirtschaftlicher Zusammenhang: § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG beschränkt den Abzug von Schulden und Lasten, die mit nach § 13a ErbStG begünstigtem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn die Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die das begünstigte Vermögen betreffen (z.B. Schulden zur Finanzierung des Erwerbs).

  3. Keine Einschränkung bei Geldvermächtnissen: Ein auf die Zahlung von Geld gerichtetes Untervermächtnis steht nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem begünstigten Vermögen. Es ist daher in voller Höhe abziehbar, unabhängig davon, ob der Erwerb nach § 13a ErbStG begünstigt ist.

  4. Keine Differenzierung zwischen Erben und Vermächtnisnehmern: Der BFH betonte, dass es keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Erben und Vermächtnisnehmern in diesem Zusammenhang gibt.

Folgen des Urteils:

Das Urteil des BFH führt zu einer Klarstellung im Erbschaftsteuerrecht.

Geldvermächtnisse sind stets in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, unabhängig von der Art des erworbenen Vermögens.

Dies gilt auch, wenn der Erwerb nach § 13a ErbStG begünstigt ist.

 

RA und Notar Krau

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