Erbschaftsteuer Vereinbarung Zugewinngemeinschaft rückwirkend auf Tag Eheschließung

Juli 26, 2017

Erbschaftsteuer Vereinbarung Zugewinngemeinschaft rückwirkend auf Tag Eheschließung

BFH II R 46/03

Urteil vom 13.04.2005

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 13. April 2005 entschieden, dass die rückwirkende Einführung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft

auf den Tag der Eheschließung in einem Ehevertrag keine Auswirkungen auf die Erbschaftsteuerberechnung hat.

Sachverhalt

Die Klägerin war Alleinerbin ihres Ehemannes.

Erbschaftsteuer Vereinbarung Zugewinngemeinschaft rückwirkend auf Tag Eheschließung

Die Eheleute hatten zunächst im gesetzlichen Güterstand gelebt, dann Gütertrennung vereinbart und später den Güterstand der Zugewinngemeinschaft eingeführt.

In einem Ehevertrag vereinbarten sie schließlich, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft rückwirkend auf den Tag der Eheschließung einzuführen.

Das Finanzamt berechnete die Erbschaftsteuer auf Basis des Vermögensstandes zum Zeitpunkt der Einführung

des Güterstands der Zugewinngemeinschaft und nicht auf Basis des Vermögensstandes zum Zeitpunkt der Eheschließung.

Die Klägerin klagte gegen den Erbschaftsteuerbescheid.

Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück.

Die rückwirkende Einführung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft habe keine Auswirkungen auf die Erbschaftsteuerberechnung.

Erbschaftsteuer Vereinbarung Zugewinngemeinschaft rückwirkend auf Tag Eheschließung

Gesetzliche Regelung

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist beim Tod eines Ehegatten der Betrag, den der überlebende Ehegatte als Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen könnte, erbschaftsteuerfrei.

Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs bleiben ehevertragliche Vereinbarungen unberücksichtigt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG).

Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag vereinbart, gilt als Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes der Tag des Vertragsabschlusses (§ 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG).

Verfassungsrechtliche Beurteilung

Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG auf ehevertragliche Vereinbarungen, die vor der Einführung dieser Vorschrift getroffen wurden, ist verfassungsgemäß.

Die Vorschrift stellt zwar eine unechte Rückwirkung dar, diese ist aber zulässig, da das Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der früheren Rechtslage nicht schutzwürdig war.

Schutz der Ehe

Erbschaftsteuer Vereinbarung Zugewinngemeinschaft rückwirkend auf Tag Eheschließung

Die Neufassung des § 5 Abs. 1 ErbStG stellt auch keinen Eingriff in den verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe dar.

Die Regelung dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und verhindert, dass durch ehevertragliche Vereinbarungen Steuervorteile erzielt werden.

Fazit

Der BFH hat in seinem Urteil klargestellt, dass die rückwirkende Einführung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft

in einem Ehevertrag keine Auswirkungen auf die Erbschaftsteuerberechnung hat.

Die Entscheidung trägt dazu bei, dass die Erbschaftsteuerbelastung nicht durch ehevertragliche Gestaltungen beeinflusst werden kann.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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