Erbschaftsteuer Vereinbarung Zugewinngemeinschaft rückwirkend auf Tag Eheschließung
BFH II R 46/03
Urteil vom 13.04.2005
RA und Notar Krau
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 13. April 2005 entschieden, dass die rückwirkende Einführung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft
auf den Tag der Eheschließung in einem Ehevertrag keine Auswirkungen auf die Erbschaftsteuerberechnung hat.
Sachverhalt
Die Klägerin war Alleinerbin ihres Ehemannes.
Erbschaftsteuer Vereinbarung Zugewinngemeinschaft rückwirkend auf Tag Eheschließung
Die Eheleute hatten zunächst im gesetzlichen Güterstand gelebt, dann Gütertrennung vereinbart und später den Güterstand der Zugewinngemeinschaft eingeführt.
In einem Ehevertrag vereinbarten sie schließlich, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft rückwirkend auf den Tag der Eheschließung einzuführen.
Das Finanzamt berechnete die Erbschaftsteuer auf Basis des Vermögensstandes zum Zeitpunkt der Einführung
des Güterstands der Zugewinngemeinschaft und nicht auf Basis des Vermögensstandes zum Zeitpunkt der Eheschließung.
Die Klägerin klagte gegen den Erbschaftsteuerbescheid.
Entscheidung des BFH
Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück.
Die rückwirkende Einführung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft habe keine Auswirkungen auf die Erbschaftsteuerberechnung.
Erbschaftsteuer Vereinbarung Zugewinngemeinschaft rückwirkend auf Tag Eheschließung
Gesetzliche Regelung
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist beim Tod eines Ehegatten der Betrag, den der überlebende Ehegatte als Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen könnte, erbschaftsteuerfrei.
Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs bleiben ehevertragliche Vereinbarungen unberücksichtigt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG).
Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag vereinbart, gilt als Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes der Tag des Vertragsabschlusses (§ 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG).
Verfassungsrechtliche Beurteilung
Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG auf ehevertragliche Vereinbarungen, die vor der Einführung dieser Vorschrift getroffen wurden, ist verfassungsgemäß.
Die Vorschrift stellt zwar eine unechte Rückwirkung dar, diese ist aber zulässig, da das Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der früheren Rechtslage nicht schutzwürdig war.
Schutz der Ehe
Erbschaftsteuer Vereinbarung Zugewinngemeinschaft rückwirkend auf Tag Eheschließung
Die Neufassung des § 5 Abs. 1 ErbStG stellt auch keinen Eingriff in den verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe dar.
Die Regelung dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und verhindert, dass durch ehevertragliche Vereinbarungen Steuervorteile erzielt werden.
Fazit
Der BFH hat in seinem Urteil klargestellt, dass die rückwirkende Einführung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft
in einem Ehevertrag keine Auswirkungen auf die Erbschaftsteuerberechnung hat.
Die Entscheidung trägt dazu bei, dass die Erbschaftsteuerbelastung nicht durch ehevertragliche Gestaltungen beeinflusst werden kann.