
Erbschaftsteuer verjährter Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit
SCHLESWIG-HOLST FG 3 K 148/15
Urteil vom 4. Mai 2016,
Der Kläger war Alleinerbe seiner Stiefmutter, die ihn in einem Berliner Testament als Erben des Überlebenden eingesetzt hatte.
Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2003 hatte der Kläger einen Pflichtteilsanspruch gegen seine Stiefmutter, den er jedoch nicht geltend machte.
Dieser Anspruch verjährte im Jahr 2006.
Nach dem Tod der Stiefmutter im Jahr 2014 machte der Kläger in seiner Erbschaftsteuererklärung
den verjährten Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit geltend.
Das Finanzamt verweigerte den Abzug, da der Anspruch verjährt sei und die Stiefmutter nicht mit einer Inanspruchnahme habe rechnen müssen.
Rechtsfrage:
Kann ein verjährter Pflichtteilsanspruch, der erst nach dem Tod des Pflichtteilsverpflichteten geltend gemacht wird,
als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden?
Entscheidung des Finanzgerichts:
Das Finanzgericht gab der Klage statt und erkannte den verjährten Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit an.
Begründung:
Revision:
Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen, da die Frage der Berücksichtigung verjährter Pflichtteilsansprüche
als Nachlassverbindlichkeiten grundsätzliche Bedeutung hat und das Hessische Finanzgericht in einem vergleichbaren Fall abweichend entschieden hatte.
Konsequenzen des Urteils:
Das Urteil stärkt die Rechte von Erben, die einen verjährten Pflichtteilsanspruch gegen den Erblasser haben.
Sie können diesen Anspruch auch nach dem Tod des Erblassers geltend machen und als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer berücksichtigen lassen.
Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser nicht mit einer Inanspruchnahme rechnen musste.
Wichtige Hinweise:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts eine wichtige Entscheidung
zur Frage der Berücksichtigung verjährter Pflichtteilsansprüche als Nachlassverbindlichkeiten ist.
Es bleibt abzuwarten, wie der BFH in dieser Sache entscheiden wird.
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