Erbschaftsteuer verjährter Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit

Juli 20, 2017

Erbschaftsteuer verjährter Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit

SCHLESWIG-HOLST FG 3 K 148/15

Urteil vom 4. Mai 2016,

RA und Notar Krau

Der Kläger war Alleinerbe seiner Stiefmutter, die ihn in einem Berliner Testament als Erben des Überlebenden eingesetzt hatte.

Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2003 hatte der Kläger einen Pflichtteilsanspruch gegen seine Stiefmutter, den er jedoch nicht geltend machte.

Dieser Anspruch verjährte im Jahr 2006.

Nach dem Tod der Stiefmutter im Jahr 2014 machte der Kläger in seiner Erbschaftsteuererklärung

den verjährten Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit geltend.

Erbschaftsteuer verjährter Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit

Das Finanzamt verweigerte den Abzug, da der Anspruch verjährt sei und die Stiefmutter nicht mit einer Inanspruchnahme habe rechnen müssen.

Rechtsfrage:

Kann ein verjährter Pflichtteilsanspruch, der erst nach dem Tod des Pflichtteilsverpflichteten geltend gemacht wird,

als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden?

Entscheidung des Finanzgerichts:

Das Finanzgericht gab der Klage statt und erkannte den verjährten Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit an.

Begründung:

  • Nachlassverbindlichkeiten: Nach § 10 ErbStG sind vom Erwerb des Erben die vom Erblasser herrührenden persönlichen Verbindlichkeiten abzugsfähig. Dazu gehören auch Verbindlichkeiten aus geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen.

Erbschaftsteuer verjährter Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit

  • Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs: Der Pflichtteilsanspruch muss gegenüber dem Erben geltend gemacht werden. Dies kann auch nach dem Tod des Erblassers geschehen.
  • Verjährung des Anspruchs: Die Verjährung des Anspruchs hindert die Geltendmachung als Nachlassverbindlichkeit nicht. Der Anspruch bleibt trotz Verjährung bestehen und kann geltend gemacht werden, solange der Schuldner die Einrede der Verjährung nicht erhebt.
  • Konfusion: Im vorliegenden Fall war der Kläger Alleinerbe seiner Stiefmutter. Zivilrechtlich erlischt der Pflichtteilsanspruch durch die Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person (Konfusion). Erbschaftsteuerrechtlich gelten die durch Konfusion erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG jedoch als nicht erloschen. Der Kläger konnte daher den Pflichtteilsanspruch fiktiv geltend machen.
  • Wirtschaftliche Belastung: Der Abzug des Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit setzt voraus, dass die Verbindlichkeit den Erblasser im Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet hat. Dies war hier nicht der Fall, da die Stiefmutter nicht mit einer Inanspruchnahme rechnen musste. Der BFH hat jedoch entschieden, dass eine wirtschaftliche Belastung auch dann vorliegt, wenn der Erblasser die Schuld zu seinen Lebzeiten nicht zu erfüllen brauchte, die wirtschaftliche Belastung des Erben aber mit dem Tod des Erblassers eintritt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Pflichtteilsanspruch erst nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht wird.

Revision:

Erbschaftsteuer verjährter Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit

Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen, da die Frage der Berücksichtigung verjährter Pflichtteilsansprüche

als Nachlassverbindlichkeiten grundsätzliche Bedeutung hat und das Hessische Finanzgericht in einem vergleichbaren Fall abweichend entschieden hatte.

Konsequenzen des Urteils:

Das Urteil stärkt die Rechte von Erben, die einen verjährten Pflichtteilsanspruch gegen den Erblasser haben.

Sie können diesen Anspruch auch nach dem Tod des Erblassers geltend machen und als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer berücksichtigen lassen.

Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser nicht mit einer Inanspruchnahme rechnen musste.

Wichtige Hinweise:

  • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der BFH könnte die Entscheidung des Finanzgerichts noch aufheben.
  • Die Entscheidung betrifft nur die Erbschaftsteuer. Zivilrechtlich bleibt der Anspruch verjährt und kann nur durchgesetzt werden, wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung nicht erhebt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts eine wichtige Entscheidung

zur Frage der Berücksichtigung verjährter Pflichtteilsansprüche als Nachlassverbindlichkeiten ist.

Es bleibt abzuwarten, wie der BFH in dieser Sache entscheiden wird.

RA und Notar Krau

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