Erbschaftsteuer Verkauf begünstigtes Vermögen innerhalb Behaltensfrist 

Juli 21, 2017

Erbschaftsteuer Verkauf begünstigtes Vermögen innerhalb Behaltensfrist

FG Baden-Württemberg 11 K 3976/13

Urteil vom 17.01.2017,

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Klägerin und ihre drei Geschwister erbten von ihren Eltern u.a. einen Anteil an einer GmbH.

Gemäß einem Erbvertrag sollten die wesentlichen Nachlassgegenstände zunächst auf drei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) übertragen werden.

Nach dem Tod der Eltern wurde der GmbH-Anteil zunächst auf eine der GbRs übertragen und anschließend im Rahmen einer Auseinandersetzung dieser GbR auf zwei der Geschwister.

Das Finanzamt versagte daraufhin die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG, da die Klägerin den GmbH-Anteil innerhalb der Behaltensfrist veräußert habe.

Erbschaftsteuer Verkauf begünstigtes Vermögen innerhalb Behaltensfrist

Kernaussagen des Urteils:

  • Erwerb von Todes wegen: Die Klägerin erwarb den GmbH-Anteil sowohl als Erbin als auch als (mittelbar) Begünstigte eines Vorausvermächtnisses von Todes wegen.
  • Vermächtniserfüllung: Die Übertragung des GmbH-Anteils auf die GbR erfolgte in Erfüllung eines Vermächtnisses des Erblassers.
  • Steuerbegünstigung: Der GmbH-Anteil war begünstigungsfähiges Vermögen im Sinne der §§ 13a und 13b ErbStG.
  • Schädliche Verwendung: Die Klägerin hat das begünstigte Vermögen innerhalb der Behaltensfrist schädlich verwendet, indem sie ihre Beteiligung an der GbR (und damit auch den GmbH-Anteil) auf ihre Geschwister übertragen hat.
  • Keine Realteilung: Die Übertragung der Beteiligung an der GbR war keine Realteilung, da die Klägerin im Gegenzug keine Wirtschaftsgüter, sondern lediglich liquide Mittel erhalten hat.
  • Veräußerung: Die Übertragung der Beteiligung an der GbR war eine Veräußerung im Sinne des § 13a Abs. 5 ErbStG, da sie entgeltlich erfolgte.
  • Versagung der Steuervergünstigungen: Da die Klägerin das begünstigte Vermögen innerhalb der Behaltensfrist veräußert hat, waren das Finanzamt berechtigt, die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG zu versagen.

Erbschaftsteuer Verkauf begünstigtes Vermögen innerhalb Behaltensfrist

Ergänzende Ausführungen:

  • Anwendbarkeit von § 13a Abs. 3 ErbStG: Die Vorschrift des § 13a Abs. 3 ErbStG, die die Steuervergünstigungen bei Übertragung des Vermögens auf Dritte ausschließt, war nicht anwendbar, da die Übertragung des GmbH-Anteils auf die Geschwister nicht auf einer Verfügung des Erblassers beruhte.
  • Anwendbarkeit von § 13a Abs. 5 ErbStG: Die Übertragung des GmbH-Anteils erfüllte den Nachsteuertatbestand des § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 ErbStG (Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft) bzw. hilfsweise den Nachsteuertatbestand des § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG (Veräußerung eines Mitunternehmeranteils).
  • Keine Betriebsaufspaltung: Die Verpachtung der Grundstücke an die GmbH begründete keine Betriebsaufspaltung, da die Klägerin und ihre Geschwister nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllten.
  • Veräußerungsfiktion: Die Veräußerungsfiktion des § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz ErbStG (Aufgabe eines Gewerbebetriebs gilt als Veräußerung) erfasst auch die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils.
  • Entgeltlichkeit: Die Übertragung der Beteiligung an der GbR war entgeltlich, da die Klägerin im Gegenzug einen Teil einer Darlehensforderung erhalten hat.

Fazit:

Das Urteil des FG Baden-Württemberg zeigt die Grenzen der Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG auf.

Es verdeutlicht, dass die Vergünstigungen versagt werden können, wenn das begünstigte Vermögen innerhalb der Behaltensfrist veräußert wird, auch wenn dies im Rahmen einer Auseinandersetzung einer Personengesellschaft geschieht.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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