Erbschaftsteuer Verschonung Betriebsvermögen

Juni 11, 2024

Erbschaftsteuer Verschonung Betriebsvermögen

Von RA und Notar Krau

Verschonung von Betriebsvermögen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften bei Übertragung auf die nächste Generation

§ 13 a und b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) betrifft die Verschonung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften.

Diese Regelung ist von zentraler Bedeutung, um sicherzustellen, dass Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe nach einem Erbfall

oder einer Schenkung in ihrer wirtschaftlichen Substanz erhalten bleiben können und nicht durch hohe Steuerlasten gefährdet werden.

Die Verschonung nach § 13d ErbStG zielt darauf ab, den Fortbestand von Familienunternehmen zu sichern und die Weiterführung der Betriebe durch die Erben zu ermöglichen.

Verschonung von Betriebsvermögen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften

  1. Begünstigtes Vermögen:
    • Betriebsvermögen: Dazu zählen Einzelunternehmen, Mitunternehmeranteile an Personengesellschaften und Anteile an Kapitalgesellschaften, sofern der Erblasser oder Schenker unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 25 Prozent beteiligt war.
    • Land- und forstwirtschaftliches Vermögen: Dies umfasst alle zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Wirtschaftsgüter.
    • Anteile an Kapitalgesellschaften: Diese sind begünstigt, wenn der Erblasser oder Schenker unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 25 Prozent beteiligt war.
  2. Verschonungsabschlag:
    • Regelverschonung: Es wird ein Verschonungsabschlag von 85 Prozent des begünstigten Vermögens gewährt.
    • Optionsverschonung: Auf Antrag kann ein Verschonungsabschlag von 100 Prozent gewährt werden, wenn bestimmte zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind (z.B. längere Behaltensfrist und höhere Mindestlohnsumme).
  3. Lohnsummenklausel:
    • Um die Verschonung zu erhalten, muss die Lohnsumme des Unternehmens innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb eine bestimmte Mindesthöhe erreichen. Die genaue Höhe richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb.
    • Kleinere Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten sind von der Lohnsummenklausel ausgenommen.
  4. Behaltefrist:
    • Der Erwerber muss das begünstigte Vermögen über einen bestimmten Zeitraum (Behaltefrist) halten, um die Verschonung nicht zu verlieren. Diese Frist beträgt fünf Jahre bei der Regelverschonung und sieben Jahre bei der Optionsverschonung.

Verschonung von Betriebsvermögen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften

  1. Fortführung des Betriebs:
    • Der Betrieb muss während der gesamten Behaltefrist fortgeführt werden. Bei Verstoß gegen diese Fortführungspflicht wird die Verschonung rückwirkend aufgehoben.
  2. Verwaltungsvermögen:
    • Ein Teil des Betriebsvermögens kann aus Verwaltungsvermögen bestehen, welches nicht begünstigt ist. Hierzu zählen u.a. vermietete Immobilien, Wertpapiere und vergleichbare Wirtschaftsgüter.
    • Das Verwaltungsvermögen darf eine bestimmte Quote (in der Regel 50 Prozent) des gesamten begünstigten Vermögens nicht überschreiten, um die Verschonung nicht zu gefährden.
  3. Investitionsklausel:
    • Investitionen in das Unternehmen können ebenfalls begünstigt sein, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb getätigt werden und die Investitionssumme mindestens 50 Prozent des ursprünglich begünstigten Vermögens beträgt.

Verschonung von Betriebsvermögen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften

  1. Erhaltung der Unternehmenssubstanz:
  2. Die Verschonung soll sicherstellen, dass Unternehmen und Betriebe nicht durch hohe Erbschaft- oder Schenkungsteuerzahlungen in ihrer wirtschaftlichen Substanz gefährdet werden.
  3. Dies dient der langfristigen Sicherung von Arbeitsplätzen und der wirtschaftlichen Stabilität.
  4. Unterstützung von Familienunternehmen:
  5. Familienunternehmen sollen durch die Verschonungsregelung in der Familie verbleiben und weitergeführt werden können, ohne dass die Erben durch hohe Steuerbelastungen gezwungen sind, Unternehmensanteile zu verkaufen.
  6. Wirtschaftspolitische Ziele:
  7. Die Regelung verfolgt das wirtschaftspolitische Ziel, die Kontinuität und Stabilität von mittelständischen Unternehmen in Deutschland zu fördern und somit einen wichtigen Beitrag zur Wirtschaftsstruktur zu leisten.

Fazit

Die Verschonungsregelung nach § 13 a und b ErbStG bietet erhebliche Steuervergünstigungen für das begünstigte Vermögen, sofern bestimmte Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind.

Dies trägt zur Sicherung der Unternehmensfortführung nach einem Erbfall oder einer Schenkung bei und unterstützt die wirtschaftliche Stabilität und den Erhalt von Arbeitsplätzen.

Durch diese Regelung wird der Generationenwechsel in Familienunternehmen erleichtert, was für die deutsche Wirtschaftsstruktur von großer Bedeutung ist.

Verschonung von Betriebsvermögen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften bei Übertragung auf die nächste Generation

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