Erbschaftsteuer – Verzicht auf einen zukünftigen Pflichtteilsanspruch gegen Zahlung eines Geldbetrags als Schenkung
Hier ist eine Zusammenfassung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Januar 2001 (Az.: II R 22/98) zum Thema Schenkungsteuer bei Pflichtteilsverzicht:
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) klärt die Frage, wie die Erbschaft- und Schenkungsteuer zu behandeln ist, wenn jemand zu Lebzeiten des Erblassers eine Geldzahlung von einem anderen Erben erhält und dafür auf seine künftigen Pflichtteilsansprüche verzichtet.
Ein Mann hatte von seiner Mutter Grundbesitz übertragen bekommen. Daraufhin schlossen die beiden Söhne (Brüder) noch zu Lebzeiten der Mutter einen notariellen Vertrag:
Nach dem Tod der Mutter setzte das Finanzamt gegen den Kläger Schenkungsteuer auf die erhaltenen 260.000 DM fest. Es ging von einer Schenkung zwischen Brüdern aus (Steuerklasse III, ungünstiger).
Ist die Geldzahlung für den Verzicht auf künftige Pflichtteilsansprüche eine freigebige Zuwendung (Schenkung) im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes, und wenn ja, welche Steuerklasse gilt?
Der BFH urteilte, dass die Zahlung der 260.000 DM eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung war, aber die Steuer nach der günstigeren Steuerklasse I (Verhältnis des Klägers zur Mutter) berechnet werden muss.
Obwohl die Zahlung vom Bruder geleistet wurde, ist die Steuerklasse heranzuziehen, die im Verhältnis des Empfängers (Verzichtenden) zum künftigen Erblasser (der Mutter) gilt.
Wenn künftige gesetzliche Erben untereinander vereinbaren, dass einer gegen Zahlung eines Geldbetrages auf seine künftigen Pflichtteilsansprüche verzichtet (sogenannter Erbschaftsvertrag nach § 312 Abs. 2 BGB):
Dieses Urteil stellte klar, dass eine solche Vorab-Abfindung schenkungsteuerlich nicht als reguläres Geschäft unter Geschwistern behandelt wird, sondern als eine vom Erblasser stammende Zuwendung, die nur über den Bruder abgewickelt wird.
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