BFH II R 45/13

Juni 4, 2022

BFH II R 45/13

Urteil vom 28.10.2015

Erbschaftsteuer

vom Erblasser hinterzogene Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen

RA und Notar Krau:

Sachverhalt:

  • Erblasser hinterzieht Einkommensteuer aus ausländischen Kapitalerträgen.
  • Erben unterrichten nach dem Erbfall das Finanzamt über die hinterzogenen Steuern.
  • Finanzamt setzt Einkommensteuer fest.
  • Erben machen die hinterzogenen Steuern als Nachlassverbindlichkeiten geltend.

Streitfrage:

BFH II R 45/13

Können hinterzogene Steuern, die erst nach dem Erbfall festgesetzt werden, als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden?

Entscheidung:

Nein. Hinterzogene Steuern, die erst nach dem Erbfall festgesetzt werden, können nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden.

Begründung:

  • Nachlassverbindlichkeiten müssen im Zeitpunkt des Erbfalls eine wirtschaftliche Belastung darstellen.
  • Bei hinterzogenen Steuern fehlt es im Zeitpunkt des Erbfalls an der wirtschaftlichen Belastung, da das Finanzamt von den Steuern keine Kenntnis hat.
  • Die zeitnahe Unterrichtung des Finanzamts durch die Erben ändert daran nichts.
  • Das Bereicherungsprinzip des Erbschaftsteuergesetzes erfordert nicht die Berücksichtigung von Steuern, die den Erben endgültig nicht wirtschaftlich belasten.

Hinweis:

BFH II R 45/13

Die Entscheidung des BFH ist nicht unumstritten. In der Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten, dass hinterzogene Steuern unabhängig vom Zeitpunkt der Festsetzung als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden können.

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt

Streitfrage

Entscheidung

Begründung

Hinweis

Zum Entscheidungstext

Tatbestand

Gründe

Revision

Kostenentscheidung

Schlussbemerkung

BFH II R 45/13

NV: Der Erbe kann einer vom Erblasser hinterzogene Einkommensteuer, die auch nach dem Eintritt des Erbfalls nicht festgesetzt wurde,

selbst dann nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen, wenn er das für die Festsetzung der Einkommensteuer zuständige Finanzamt zeitnah über die Steuerangelegenheit unterrichtet hat.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. Februar 2013 3 K 366/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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