Erbschaftsteuer vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch
BFH II R 21/14
Kernaussage:
Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch ist Teil des Nachlasses und unterliegt beim Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls.
Die Geltendmachung des Anspruchs durch den Erben ist hierfür nicht erforderlich.
Sachverhalt:
Der Kläger war Alleinerbe seines Vaters (E), der vor seinem Tod das Erbe seiner vorverstorbenen Ehefrau (EF) ausgeschlagen hatte.
Nach dem Tod des Vaters machte der Kläger den daraus resultierenden Pflichtteilsanspruch des E am Nachlass der EF geltend.
Das Finanzamt (FA) berücksichtigte diesen Pflichtteilsanspruch bei der Erbschaftsteuerfestsetzung des Klägers, da es ihn als Teil des ererbten Nachlasses ansah.
Rechtsfrage:
Ist ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch Teil des Nachlasses und damit beim Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls unterworfen,
oder unterliegt er erst mit seiner Geltendmachung durch den Erben der Erbschaftsteuer?
Entscheidung des BFH:
Der BFH wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts.
Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass und unterliegt beim Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls.
Die Geltendmachung des Anspruchs durch den Erben ist hierfür nicht erforderlich.
Begründung:
Konsequenzen:
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
Der BFH hat entschieden, dass ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch zum Nachlass gehört und beim Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls unterliegt.
Die Geltendmachung des Anspruchs durch den Erben ist hierfür nicht erforderlich.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.