Erbschaftsteuer Wahlvermächtnis

September 16, 2017

Erbschaftsteuer Wahlvermächtnis

BFH II R 14/00

Gegenstand und Bewertung eines Wahlvermächtnisses

Entscheidung über außergerichtliche Kosten des Beigeladenen

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Im Urteil vom 28. November 2000 befasste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der erbschaftsteuerlichen Bewertung eines Wahlvermächtnisses,

bei dem der Bedachte zwischen einem Geldbetrag und dem Erwerb eines Grundstücks zu einem vergünstigten Preis wählen konnte.

Der BFH entschied, dass der Wert des Wahlvermächtnisses nach dem Wert des vom Bedachten gewählten Gegenstandes im Zeitpunkt des Erbfalls zu bemessen ist.

Im vorliegenden Fall hatte sich der Bedachte für den Erwerb des Grundstücks entschieden.

Der Wert des Vermächtnisses wurde daher anhand des Verkehrswerts des Grundstücks abzüglich des zu zahlenden Kaufpreises ermittelt.

Sachverhalt:

Erbschaftsteuer Wahlvermächtnis

  • Der Erblasser hatte dem Ehemann der Klägerin ein Wahlvermächtnis hinterlassen.
  • Der Bedachte konnte zwischen einem Geldbetrag von 25.000 DM und dem Erwerb eines Grundstücks zum Preis von 150.000 DM wählen.
  • Der Verkehrswert des Grundstücks betrug 368.500 DM.
  • Der Bedachte entschied sich für den Erwerb des Grundstücks.
  • Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest und bewertete das Vermächtnis mit dem gemeinen Wert des Grundstücks abzüglich des Kaufpreises.
  • Die Klägerin argumentierte, dass das Vermächtnis mit dem niedrigeren Einheitswert des Grundstücks zu bewerten sei.

Rechtliche Würdigung:

  • Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts.
  • Der BFH stellte fest, dass der Gegenstand des Wahlvermächtnisses im Zeitpunkt des Erbfalls bereits feststeht, sobald der Bedachte seine Wahl getroffen hat.
  • Im vorliegenden Fall hatte sich der Bedachte für den Erwerb des Grundstücks entschieden. Daher war allein der Wert des Grundstücks maßgeblich.
  • Der Wert des Grundstücks wurde anhand des gemeinen Werts, also des Verkehrswerts, ermittelt.
  • Der BFH betonte, dass die Grundsätze für die Bewertung von Kaufrechtsvermächtnissen aus dem Urteil II R 76/99 (BFHE 195, 415, BStBl II 2001, 605) anzuwenden sind.

Erbschaftsteuer Wahlvermächtnis

Begründung:

  • Der BFH führte aus, dass ein Wahlvermächtnis dem Bedachten die Möglichkeit gibt, zwischen verschiedenen Leistungen zu wählen.
  • Sobald die Wahl getroffen ist, richtet sich das Vermächtnis ausschließlich auf die gewählte Leistung.
  • Im vorliegenden Fall war die gewählte Leistung der Erwerb des Grundstücks zu einem vergünstigten Preis.
  • Dieses Recht stellt einen Vermögensvorteil dar, der mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist.
  • Der gemeine Wert des Grundstücks wurde anhand des Verkehrswerts ermittelt.
  • Der BFH stützte seine Entscheidung auf die Vergleichbarkeit des Wahlvermächtnisses mit einem Kaufrechtsvermächtnis, das ebenfalls mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist.

Fazit:

Das BFH-Urteil verdeutlicht die Grundsätze der Bewertung von Wahlvermächtnissen im Erbschaftsteuerrecht.

Der Wert des Vermächtnisses richtet sich nach dem Wert der vom Bedachten gewählten Leistung im Zeitpunkt des Erbfalls.

Im Falle eines Wahlrechts zwischen einem Geldbetrag und dem Erwerb eines Grundstücks zu einem vergünstigten Preis

ist der Wert des Grundstücks anhand des Verkehrswerts abzüglich des Kaufpreises zu ermitteln.

Das Urteil hat Bedeutung für die steuerliche Behandlung von Vermächtnissen, die dem Bedachten ein Wahlrecht einräumen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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